Rz. 72

[Autor/Stand] Aufgrund des neu eingeführten § 138 Abs. 4 BewG kann der Steuerpflichtige für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 sowohl für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks als auch für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts erbringen.

Dementsprechend entfällt die bisherige Möglichkeit, anhand eines Gutachtens eines Sachverständigen oder eines Kaufpreises den niedrigeren gemeinen Wert für

nachzuweisen. Denn nach § 138 Abs. 4 BewG muss sich der Nachweis des gemeinen Werts auf die tatsächlich zu bewertende wirtschaftliche Einheit beziehen. Dies ist bei einer Bewertung nach § 148 BewG entweder das Erbbaurecht oder das belastete Grundstück.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 138 BewG hingewiesen.

 

Rz. 73– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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