Rz. 197
Der Begriff der landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle war in § 143 Abs. 2 des Gesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung v. 3.4.1957 definiert. Danach galten als landwirtschaftliche Nebenerwerbstellen "Siedlungsvorhaben", die aufgrund des Reichssiedlungsgesetzes v. 11.8.1919 und der dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften errichtet werden und die nach Größe und Ausstattung die hauptberufliche Betätigung des Siedlers als Arbeitnehmer nicht in Frage stellen. Dieser Definition folgend, wird eine landwirtschaftliche Nebenerwerbstelle im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: Es muss sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln, deren zugehörige nicht bebaute Grundstücksfläche einem landwirtschaftlichen Hauptzweck zu dienen bestimmt ist. Die Existenz des Inhabers einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstelle ist durch Einkünfte aus einer Haupttätigkeit als Arbeitnehmer gesichert. Die Nebenerwerbstelle umfasst i.d.R. nur kleinere Grundstücksflächen (ca. 1 500 bis 3 000 m[2]) mit Wohnhaus und kleineren landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Charakteristisch für eine Nebenerwerbstelle ist weiter, dass zwischen Wohngebäude und den zur Nebenerwerbstelle gehörigen Grundstücksflächen keine räumliche Trennung besteht. Diese Merkmale grenzen die landwirtschaftliche Nebenerwerbstelle vom land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetrieb ab. Nicht erforderlich ist, dass die Nebenerwerbstelle im Rahmen eines größeren landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens errichtet wurde, dessen Durchführung in den Händen eines Siedlungsamtes lag und das zur Ansiedlung heimatvertriebener Landwirte dienen sollte. Bewertungsrechtlich ist entscheidend, ob die zur Nebenerwerbstelle gehörigen Flächen einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.
Dabei kommt es einmal auf die Größe dieser Flächen, zum anderen auf die Möglichkeit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung an. Nach der Rechtsprechung darf es sich nicht nur um einen Hausgarten handeln. Deshalb muss die Fläche größer sein als bei einer Kleinsiedlung i.S.d. § 10 Abs. 1 des II. WoBauG, bei der i.d.R. nur ein Hausgarten dazugehört. In dieser Entscheidung musste der BFH zu einem Fall Stellung nehmen, in dem die zu den Siedlerstellen gehörenden Flächen nach Abzug der Gebäude- und Vorgartenflächen (durchschnittlich 500 m[2]) bei 45 Stellen 1 900 m[2], bei 19 Stellen 2 300 m[2] groß waren und in absehbarer Zeit nicht anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollten.
Rz. 198
In einer weiteren Entscheidung hatte der BFH seine Rechtsauffassung zur Frage der Abgrenzung der Nebenerwerbstellen als landwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen deutlich konkretisiert. Danach setzt bei einer Nebenerwerbstelle die Annahme von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die mögliche Erzielung eines angemessenen Rohertrags (3 000 DM jährlich) voraus. An diesem pauschalierten Abgrenzungskriterium hat der BFH allerdings in seiner weiteren Rechtsprechung zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Naherholungsgebieten nicht festgehalten. Vielmehr soll es für die Annahme von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entscheidend auf die tatsächlich nachhaltige Nutzung einer Grundstücksfläche und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer ankommen.
Rz. 199
Eine gärtnerische Nutzung ist danach zu bejahen, wenn die Fläche hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investition zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichem Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzung standhalten kann. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb wird man hieraus folgern können, dass land- und forstwirtschaftliches Vermögen nur anzunehmen ist, wenn objektiv nachprüfbare Kriterien vorhanden sind, die belegen, dass die Flächen dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Ein solches Kriterium kann neben der Intensität der Bearbeitung der Fläche auch der ausreichende Viehbesatz sein. Bedenklich erscheint es, ausnahmslos einen Mindestrohertrag zu fordern. Es ist z.B. denkbar, dass infolge ungünstiger Witterungs- und Marktverhältnisse usw. der vom BFH zunächst vorausgesetzte Mindestrohertrag von 3 000 DM einige Jahre hindurch nicht erzielt wird. Im Übrigen sind auch aus anderen Gründen, die z.B. in der Person des Nebenerwerbssiedlers liegen können, größere Schwankungen nicht ausgeschlossen. Ist in Fällen dieser Art nach den Gesamtumständen des Einzelfalles auch ohne den geforderten nachhaltigen Mindestrohertrag der landwirtschaftliche Charakter der Grundstücksflächen eindeutig gegeben, so dürfte das oben angeführte BFH-Urteil der Anerkennung der Grundstücksflächen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht entgegenstehen.
Rz. 200
Sind die Voraussetzungen für die Erfassung der Grundstücksflächen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht erfüllt, so ist notwendige Folge, dass sie Grundvermö...