Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 93
§ 125 Abs. 3 BewG beinhaltet eine allgemeine Bezugnahme auf § 33 BewG. Mit dieser Bezugnahme wird sichergestellt, dass die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte mit Ausnahme der Wohngebäude identisch ist mit der Definition, die bei der Einheitsbewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 gilt. Die gleichzeitig geregelte Zuordnung der Wohngebäude zum Grundvermögen betrifft alle Gebäude im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Wohnzwecken dienen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Wohnungen der Betriebsinhaber und Altenteiler sowie um die Wohnungen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Rz. 94
Wegen der zum Beitrittszeitpunkt vorhandenen Großbetriebsstruktur der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet konnte davon ausgegangen werden, dass die Masse der Wohnungen, die im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft zu sehen waren, als Arbeitnehmerwohnungen den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder volkseigenen Gütern angeschlossen waren. Eine vergleichbare Struktur wie in den alten Ländern, in denen regelmäßig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb jeweils nur eine Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung gehört, lag nicht vor. Schon diese Tatsache war Anlass genug, eine Einbeziehung der Wohnungen in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auszuschließen.
Rz. 95
Eine Integration der Landarbeiterwohnungen in die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hätte bereits vom Verwaltungsaufwand her zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt. Hinzu kam, dass nach dem Beitritt insbesondere bei den Beschäftigungsverhältnissen in der Landwirtschaft der neuen Länder mit einem erheblichen Wandel zu rechnen war.
Rz. 96
Angesichts der unterschiedlichen Betriebsstruktur in den alten und neuen Ländern und der damit zusammenhängenden unterschiedlichen Wohnsituation in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben konnte deshalb für alle Wohnungen nur eine Bewertung außerhalb der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte in Frage kommen. Dies geschah nicht nur aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen alten und neuen Ländern, sondern auch, um möglicherweise unterschiedliche Wertansätze zwischen den "landwirtschaftlichen Wohnungen" und anderen zum Grundvermögen gehörenden Wohnungen zu vermeiden.
Rz. 97
Wegen der Einzelheiten zur Bewertung des Grundvermögens in den Beitrittsgebieten siehe Erläuterungen zu §§ 129 ff. BewG.
Rz. 98– 100
Einstweilen frei.