Rz. 150
Gemischt genutzte Grundstücke sind gem. § 181 Abs. 7 BewG Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Rz. 151
Bei der Bestimmung der Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück handelt es sich letztendlich um ein Ausschlussverfahren. Bei Grundstücken, die einer unterschiedlichen (gemischten) Nutzung unterliegen, ist zunächst zu prüfen, ob eine andere Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstück) greift. Kann jede dieser Grundstücksarten ausgeschlossen werden, liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor.
Rz. 152
Ein typisches Beispiel für ein gemischt genutztes Grundstück ist ein Gebäude mit Geschäftsräumen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sowie darüber liegenden Wohneinheiten im 2. und 3. Obergeschoss. Zu den gemischt genutzten Grundstücken zählt beispielsweise auch ein Grundstück, das eine Wohnung enthält und zu mindestens 50 %, jedoch weniger als 80 %, nach der Wohn- und Nutzfläche zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird. Ebenfalls zu den gemischt genutzten Grundstücken gehört ein Mehrfamilienhaus, das Läden- und andere Gewerberäume enthält und zu mehr als 20 % aber weniger als 80 % nach der Wohn- und Nutzfläche betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient.
Rz. 153
Übersicht zur Bestimmung der Grundstücksart in Abhängigkeit der Nutzung:
Nutzung zu |
Grundstücksart |
Wohnzwecken |
betrieblichen/öffentlichen Zwecken |
> 80 % |
< 20 % |
Mietwohngrundstück |
≤ 80 % und ≥ 20 % |
≥ 20 % und ≤ 80 % |
gemischt genutztes Grundstück |
< 20 % |
> 80 % |
Geschäftsgrundstück |
Rz. 154
Beispiel:
Der Steuerpflichtige besitzt ein Grundstück, in dem sich am Bewertungsstichtag im Erdgeschoss eine Drogerie und im Ober- und Dachgeschoss vier Wohnungen befinden. Die Nutzfläche der Drogerie beträgt 250 m2, die Wohnungen weisen eine Wohnfläche von 320 m2 auf.
Für die Bestimmung der Grundstücksart ist die Wohn- und Nutzfläche in die Bereiche der betrieblichen Nutzung (Drogerie) sowie der Nutzung zu Wohnzwecken aufzuteilen. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes beträgt 570 m2, davon werden 320 m2 zu Wohnzwecken genutzt. Dies entspricht einem Anteil von rd. 56 %. Folglich stellt das Grundstück ein gemischt genutztes Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 7 BewG dar.
Rz. 155– 157
Einstweilen frei.