Rz. 152
Geschäftsgrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 7 BewG sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen/freiberuflichen) und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. Demnach sind alle Grundstücke, die kein Teileigentum sind und ausschließlich eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken dienen, Geschäftsgrundstücke. Aber auch Grundstücke, die zum Teil eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken und zum Teil Wohnzwecken dienen, sind Geschäftsgrundstücke, sofern der zu Wohnzwecken genutzte Anteil – gemessen an der Wohn- und Nutzfläche – weniger als 20 % beträgt.
Rz. 153
Typische Geschäftsgrundstücke sind beispielsweise Fabrikgrundstücke, Tankstellen, Werkstätten, Hotels, Bankgebäude, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude oder (nicht steuerbefreite) Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung.
Rz. 154
Die Prüfung der obigen Grenze (Nutzung zu mehr als 80 % zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken) ist nur dann erforderlich, wenn das Grundstück neben der Nutzung zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken auch zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesen Fällen ist die gesamte Wohn- und Nutzfläche in die Flächen für betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstücksteile und in die Flächen für Wohnzwecken dienende Grundstücksteile aufzuteilen.
Rz. 155
Beispiel:
Der Steuerpflichtige besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich im EG ein großes Ladengeschäft, im 1. OG eine Zahnarztpraxis, im 2. OG die ausgelagerte Betriebsprüfungsstelle des örtlichen Finanzamtes und im Dachgeschoss zwei kleinere Wohnungen befinden. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes beträgt 800 m2, davon entfallen auf die zwei Wohnungen 130 m2.
Für die Bestimmung der Grundstücksart ist die Wohn- und Nutzfläche in die Bereiche der betrieblichen (Ladengeschäft, Zahnarztpraxis) und öffentlichen Nutzung (Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes) sowie der Nutzung zu Wohnzwecken aufzuteilen. Da die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes 800 m2 beträgt und davon 670 m2 zu betrieblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, ergibt sich insoweit ein Anteil von 83,75 %. Folglich stellt das Grundstück ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 249 Abs. 7 BewG dar.
Anmerkung: Da im obigen Beispiel eine Privatperson und nicht eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks ist, greift bezüglich der Nutzung zu öffentlichen Zwecken keine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Davon unabhängig sind nach geänderter Verwaltungsauffassung sowohl die nicht steuerbefreite als auch die steuerbefreite Nutzung zu öffentlichen Zwecken bei der Bestimmung der Grundstücksart zu berücksichtigen. Vgl. dazu auch Rz. 88 ff. und 165.
Rz. 156– 159
Einstweilen frei.