Rz. 142
Geschäftsgrundstücke i.S.d. § 181 Abs. 6 BewG sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen/freiberuflichen) und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. Demnach sind alle Grundstücke, die kein Teileigentum sind und ausschließlich eigenen oder fremden gewerblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken dienen, Geschäftsgrundstücke. Aber auch Grundstücke, die zum Teil eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken und zum Teil Wohnzwecken dienen, sind Geschäftsgrundstücke, sofern der zu Wohnzwecken genutzte Anteil – gemessen an der Wohn- und Nutzfläche – weniger als 20 % beträgt.
Rz. 143
Typische Geschäftsgrundstücke sind beispielsweise Fabrikgrundstücke, Tankstellen, Werkstätten, Lagerhallen, Hotels, Bankgebäude, Krankenhäuser oder Verwaltungsgebäude.
Rz. 144
Die Prüfung der obigen Grenze (Nutzung zu mehr als 80 % zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken) ist (nur) dann erforderlich, wenn das Grundstück neben der Nutzung zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken auch zu Wohnzwecken genutzt wird. In diesen Fällen ist die gesamte Wohn- und Nutzfläche in die Flächen für betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstücksteile und in die Flächen für Wohnzwecken dienende Grundstücksteile aufzuteilen.
Rz. 145
Beispiel:
Der Steuerpflichtige besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich am Bewertungsstichtag im Erdgeschoss ein Supermarkt, im 1. Obergeschoss ein Notariat und die ausgelagerte Erbschaftsteuerstelle des örtlichen Finanzamtes sowie im Dachgeschoss drei kleinere Wohnungen befinden. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes beträgt 1.550 m2, davon entfallen auf die drei Wohnungen 180 m2.
Für die Bestimmung der Grundstücksart ist die Wohn- und Nutzfläche in die Bereiche der betrieblichen (Supermarkt und Notariat) und öffentlichen Nutzung (ausgelagerte Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes) sowie der Nutzung zu Wohnzwecken aufzuteilen. Da die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes 1.550 m2 beträgt und davon 1.370 m2 zu betrieblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, ergibt sich insoweit ein Anteil von 88,4 %. Folglich stellt das Grundstück ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 181 Abs. 6 BewG dar.
Rz. 146– 149
Einstweilen frei.