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[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 72 und 73 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 74 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen Bestandteile des Grund und Bodens, das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und die weiteren entsprechenden Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 68 Abs. 1 BewG). In das Grundvermögen werden nicht alle Bestandteile oder Zubehörstücke des Grundstücks einbezogen. Soweit es sich um Maschinen und Betriebsvorrichtungen handelt, gehören sie ebenso wenig zum Grundvermögen wie die Bodenschätze. Wegen der Einzelheiten s. unten Anm. 21 ff., 23 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

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