Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 137
Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i.S.d. § 218 Satz 1 BewG richtet sich grundsätzlich nach den §§ 232 und 233 BewG. Die Vorschrift des § 234 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch noch § 240 BewG, in dem die Zuordnung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland zum land- und Forstwirtschaftlichen Vermögen geregelt ist.
Rz. 138
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder ganz zum Grundvermögen oder teils zu dieser, teils zu jener Vermögensart zu rechnen sind, hängt in erster Linie von der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter ab. Die Zweckbestimmung richtet sich dabei in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern ausgeübt wird. Die Abgrenzung ist dabei vorrangig nach R 15.5 EStR 2012 und den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 vorzunehmen. Allerdings findet die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer dort ihre Grenze, wo diese Zweckbestimmung in Widerspruch zu objektiven Abgrenzungskriterien, insb. zu der Verkehrsanschauung und der örtlichen Gewohnheit steht; s. dazu auch die Kommentierung zu § 2 BewG.
Rz. 139
Grundsätzlich gehören land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch wichtige Ausnahmen, die unter anderem in § 233 BewG festgelegt sind. Hierbei kommt ggf. auch der Frage, ob der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Existenzgrundlage des Eigentümers anzusehen ist, eine besondere Bedeutung zu.
Rz. 140
Ergänzend sei bemerkt, dass der Charakter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dadurch entfällt, dass über Flächen, die während des Sommers der Weidewirtschaft dienen, in der vegetationslosen Zeit Skiabfahrten geführt werden. Dies gilt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, für Geringstland und Unland entsprechend. Dagegen sind die Berg- und Talstationen von Liftanlagen einschließlich des entsprechenden Umgriffs sowie die hiermit in räumlichem oder funktionellem Zusammenhang stehenden Parkplätze als Grundvermögen zu behandeln. Auch land- und forstwirtschaftliche Flächen, die dem Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung dienen, lassen die Verbindung zur land- und forstwirtschaftlichen Bewertungseinheit nicht abbrechen. Das gilt generell auch für Flächen, die einem Liebhabereibetrieb, also einen Betrieb, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, zuzurechnen sind.
Rz. 141
Anderseits gehören die an einen Poloclub verpachteten Flächen, die zwar zeitlich überwiegend als Weidefläche für Pferde genutzt werden, aber als Trainingsspielfläche und Wettkampfstätte Bestandteil einer dem Polospiel gewidmeten Anlage sind, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. In diesen Fällen wird die landwirtschaftliche Nutzung durch die vom Pächter vorgenommene Zweckbestimmung überlagert. Flächen, die zum Betrieb eines Golfplatzes dienen, scheiden ebenfalls aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus, da sie nicht mehr dauernd dazu bestimmt sind, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Auch hier überlagert die durch die Ausübung des Sports vorgenommene Zweckbestimmung den Charakter als landwirtschaftliche Fläche.
Rz. 142
Grundstücksflächen, die an Energieerzeuger verpachtet werden, um darauf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben, sind nach § 233 Abs. 1 BewG weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, sofern die umliegenden Flächen ebenfalls land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Diese Regelung korrigiert insoweit § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG, nach der die Standortfläche eigentlich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen herausfällt. Der durch die Verpachtung generierte Vorteil wird durch einen Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG ausgeglichen. Die Zuwegungen zur Windenergieanlage sind dann ebenfalls dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Das gilt insb. auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung dieser Wege zum Erreichen der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
Rz. 143
Inwieweit Flächen, die für Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden, noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu zählen sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich in diesen Fällen um Grundvermögen handelt. Soweit unter den entsprechenden Modulen ausnahmsweise noch eine nennenswerte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die über die reine Pflege der Fläche hinausgeht, möglich ist, dürfte die Fläche weiterhin der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Allerdings sieht § 238 Abs. 2 BewG in diesen wohl sehr seltenen Fällen keinen Zuschlag vor. Nicht abschließend geklärt i...