Rz. 137

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 232 und 233 BewG. Die Vorschrift des § 234 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch noch § 240 BewG, in dem die Zuordnung von Kleingartenland und Dauerkleingartenland zum land- und Forstwirtschaftlichen Vermögen geregelt ist.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder ganz zum Grundvermögen oder teils zu dieser, teils zu jener Vermögensart zu rechnen sind, hängt in erster Linie von der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter ab. Die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer findet jedoch dort ihre Grenze, wo diese Zweckbestimmung in Widerspruch zu objektiven Abgrenzungskriterien, insb. zu der Verkehrsanschauung und der örtlichen Gewohnheit steht; s. dazu auch die Kommentierung zu § 2 BewG.[3]

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Grundsätzlich gehören land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch wichtige Ausnahmen, die unter anderem in § 233 BewG festgelegt sind. Hierbei kommt ggf. auch der Frage, ob der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Existenzgrundlage des Eigentümers anzusehen ist, eine besondere Bedeutung zu.[5]

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Ergänzend sei bemerkt, dass der Charakter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dadurch entfällt, dass über Flächen, die während des Sommers der Weidewirtschaft dienen, in der vegetationslosen Zeit Skiabfahrten geführt werden. Dies gilt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, für Geringstland und Unland entsprechend. Dagegen sind die Berg- und Talstationen von Liftanlagen einschließlich des entsprechenden Umgriffs sowie die hiermit in räumlichem oder funktionellem Zusammenhang stehenden Parkplätze als Grundvermögen zu behandeln.[7] Auch land- und forstwirtschaftliche Flächen, die dem Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung dienen, lassen die Verbindung zur land- und forstwirtschaftlichen Bewertungseinheit nicht abbrechen.[8] Das gilt generell auch für Flächen, die einem Liebhabereibetrieb, also einen Betrieb, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, zuzurechnen sind.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Anderseits gehören die an einen Poloclub verpachteten Flächen, die zwar zeitlich überwiegend als Weidefläche für Pferde genutzt werden, aber als Trainingsspielfläche und Wettkampfstätte Bestandteil einer dem Polospiel gewidmeten Anlage sind, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. In diesen Fällen wird die landwirtschaftliche Nutzung durch die vom Pächter vorgenommene Zweckbestimmung[10] überlagert.[11] Flächen, die zum Betrieb eines Golfplatzes dienen, scheiden ebenfalls aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus, da sie nicht mehr dauernd dazu bestimmt sind, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Auch hier überlagert die durch die Ausübung des Sports vorgenommene Zweckbestimmung den Charakter als landwirtschaftliche Fläche.[12]

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Grundstücksflächen, die an Energieerzeuger verpachtet werden, um darauf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben, sind nach § 233 Abs. 1 BewG weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, sofern die umliegenden Flächen ebenfalls land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Diese Regelung korrigiert insoweit § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG, nach der die Standortfläche eigentlich aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen herausfällt. Der durch die Verpachtung generierte Vorteil wird durch einen Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG ausgeglichen.

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Die Zuwegungen zur Windernergieanlage sind dann ebenfalls dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Das gilt insb. auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung dieser Wege zur Erreichen der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.[15]

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Grundstücksflächen, die als Streuobstwiese genutzt werden, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sie in einem Naherholungsgebiet liegen, jedoch hinsichtlich des Arbeitseinsatzes, der Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie dem erzielbaren Ertrag mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart vergleichbar sind.[17] Die Entscheidung, ob entsprechende Flächen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind, muss jedoch jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen.

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Auch eine unmittelbar an der Hofstelle liegende Fläche kann die Kriterien für eine Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen verlieren, wenn die Hofstelle bereits stillgelegt ist und zwischen der Hofstelle und der anliegenden Fläche kein Bewirtschaftungszusammenhang besteht. Die...

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