Rz. 115

[Autor/Stand] Wie bereits einleitend ausgeführt, wurden die bisher in § 51a BewG enthaltenen Regelungen zur gemeinschaftlichen Tierhaltung und die damit verbundene Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von einer gewerblichen Tätigkeit nicht mehr in das Bewertungsgesetz aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen sind jetzt mit einer leichten Modifizierung in § 13b EStG enthalten, der durch das Jahressteuergesetz 2019[2] in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde[3]. Gleichwohl hat die Abgrenzung weiterhin auch Bedeutung für die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] § 13b EStG bezweckt ebenso wie zuvor § 51a BewG die Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften und stellt sicher, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Hierbei stellen die Vorschriften für die Abgrenzung zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltung auf ein bestimmtes Verhältnis des Viehbestands zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab. Landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften haben aber i.d.R. keine eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche, da diese zivilrechtlich bei den beteiligten Landwirten verbleibt. Ohne eine Sonderregelung müssten derartige Tierhaltungsbetriebe daher als gewerbliche Betriebe angesehen werden. § 13b EStG ermöglicht es daher weiterhin, dass auch die gemeinschaftliche Tierhaltung durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, durch Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder durch Vereine unter bestimmten Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Ertragsteuerlich sind die Einkünfte aus einer gemeinschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gesondert und einheitlich festzustellen (§ 19 BewG i.V.m. § 179 ff. AO). Liegen die Voraussetzungen des § 13b EStG vor, handelt es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 5 EStG)[7], die nicht der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. § 3 Nr. 13 GewStG). Umsatzsteuerrechtlich kann die Gemeinschaft die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG anwenden,[8] sofern es sich bei den erbrachten Leistungen um landwirtschaftliche Dienstleistungen handelt und die Umsatzgrenze von 600.000 EUR nicht überschritten wird[9].

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Die Befreiung landwirtschaftlicher Dienstleistungen erlaubt das Unionsrecht allerdings nur für die im Anhang zur jeweiligen Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach dem Anhang nur Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen[11].

 

Rz. 120– 124

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[2] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451 = BStBl. I 2020, 17.
[3] Gem. § 52 Abs. 22b EStG ist § 13b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die Gültigkeit korrespondiert somit mit der auf den 1.1.2025 stattfindenden Hauptfeststellung (§ 221 i.V.m § 266 Abs. 1 BewG). Bis zum 31.12.2024 sind die im Wesentlichen identischen Regelungen des § 51a BewG weiter anzuwenden.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[9] § 24 Abs. 1 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096 = BStBl. I 2021, 6.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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