Rz. 301
[Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe
- bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG),
- bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG),
- bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG),
- durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 2 ErbStG),
- beim Formwechsel eines wesentlich im Interesse von Familien auf die Bindung von Vermögen gerichteten rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ErbStG).
Die Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG gilt seit 1.7.1921.[2] Erst mit dem ErbStG 1974 wurde Satz 1 Alt. 2 angefügt.[3] 25 Jahre später kamen die beiden Tatbestände des Satzes 2 hinzu.[4] Ergänzt um Satz 3 erhielt die Norm ihre jetzige Fassung im Zuge des Erbschaftsteuerreformgesetzes.[5] Jüngst beschäftigte sich der BFH eingehend mit Satz 2 Alt. 2;[6] die Vorschrift könnte nun korrekturbedürftig sein (s. Rz. 331).
Rz. 302
[Autor/Stand] In einschlägigen Fällen sind Schenker stets die Stiftung, der Verein oder die jeweilige Vermögensmasse. Die lediglich für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestätigt dies zusätzlich.[8] Im Einzelfall (Hinweis auf Rz. 95 ff., 149, 169) kann der Stifter/Gründer/Errichter allerdings doch als Schenker in Betracht kommen: so, wenn das jeweilige Zweckvermögen ihm zuzurechnen ist (z.B. aufgrund umfassender Herrschaftsbefugnisse; s.o. Rz. 290)[9] oder die Stiftung/der Verein/die Vermögensmasse lediglich als Leistungsmittler fungiert (z.B. bei missglückter Kettenschenkung, Rz. 51; s. auch Rz. 241 zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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