Rz. 301

[Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe

Die Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG gilt seit 1.7.1921.[2] Erst mit dem ErbStG 1974 wurde Satz 1 Alt. 2 angefügt.[3] 25 Jahre später kamen die beiden Tatbestände des Satzes 2 hinzu.[4] Ergänzt um Satz 3 erhielt die Norm ihre jetzige Fassung im Zuge des Erbschaftsteuerreformgesetzes.[5] Jüngst beschäftigte sich der BFH eingehend mit Satz 2 Alt. 2;[6] die Vorschrift könnte nun korrekturbedürftig sein (s. Rz. 331).

 

Rz. 302

[Autor/Stand] In einschlägigen Fällen sind Schenker stets die Stiftung, der Verein oder die jeweilige Vermögensmasse. Die lediglich für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestätigt dies zusätzlich.[8] Im Einzelfall (Hinweis auf Rz. 95 ff., 149, 169) kann der Stifter/Gründer/Errichter allerdings doch als Schenker in Betracht kommen: so, wenn das jeweilige Zweckvermögen ihm zuzurechnen ist (z.B. aufgrund umfassender Herrschaftsbefugnisse; s.o. Rz. 290)[9] oder die Stiftung/der Verein/die Vermögensmasse lediglich als Leistungsmittler fungiert (z.B. bei missglückter Kettenschenkung, Rz. 51; s. auch Rz. 241 zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[2] §§ 3 Abs. 1 Nr. 9, 48 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des ErbStÄndG v. 20.7.1922 (RGBl. I 1922, 610), bekannt gemacht am 7.8.1922, RGBl. I 1922, 695.
[3] § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i.d.F. des ErbStRefG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 933.
[4] § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.
[5] § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020

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