Rz. 267

[Autor/Stand] § 142 Abs. 3 BewG stellt eine sog. Öffnungsklausel dar. Durch sie sollen Benachteiligungen vermieden werden, die bei stark vom Durchschnitt abweichenden Ertragsverhältnissen im Einzelfall entstehen könnten, wenn die festen Ertragswerte nach § 142 Abs. 2 BewG ausnahmslos zum Ansatz kämen. Die Vorschrift hat nur noch für Stichtage vor dem 1.1.2009 Bedeutung, da die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer seitdem im Sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes[2] geregelt ist.

 

Rz. 268

[Autor/Stand] Voraussetzung für eine Ermittlung des gesamten Betriebswerts über den Einzelertragswert war, dass der jeweilige Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 13a ErbStG begünstigt werden konnte und dass darüber hinaus ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Dieser Antrag war schriftlich zu stellen. Die notwendigen Bewertungsgrundlagen für die Ermittlung des Einzelertragswerts waren vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

 

Rz. 269

[Autor/Stand] Da nur für nach § 13a ErbStG begünstigte Betriebe ein Antrag gem. § 142 Abs. 3 BewG gestellt werden konnte, setzte eine aufgrund eines derartigen Antrags durchgeführte Einzelertragswertermittlung voraus, dass der jeweilige Betrieb bzw. Teilbetrieb oder auch ein Anteil daran ertragsteuerlich Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstellte. Betriebe, die aufgegeben und in das Privatvermögen überführt worden sind, kammen für eine derartige Einzelertragswertermittlung auf Antrag nicht in Betracht. Damit schieden die meisten Stückländereien für eine Einzelertragswertermittlung nach § 142 Abs. 3 BewG aus. Wegen weiterer Einzelheiten zum Einzelertragswertverfahren s. Anm. 81 ff.

 

Rz. 270– 272

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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