Rz. 20

[Autor/Stand] Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche. Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" in der Form der Fischerei. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb auf Grund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Somit ist ein etwaiges selbständiges Fischereirecht ebenso Bestandteil der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung "Binnenfischerei" wie das zur Ausübung der Fischerei etwa gehörige unbewegliche Vermögen[4] und das bewegliche Fischereivermögen[5].

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Auch ein Fischereirecht, das der Inhaber nicht selbst ausübt, sondern verpachtet, gehört zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Fischereirecht ist dem Verpächter zuzurechnen. Gegenstand der Bewertung ist nicht das Fischereirecht als solches, sondern die als Binnenfischerei bestehende sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die allerdings auch ein vorhandenes Fischereirecht mit umfasst.[7]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Überlässt der Eigentümer eines Gewässers das Fischereirecht unwiderruflich einem Dritten, z.B. einer Fischerzunft, so ist das Fischereirecht dem ausschließlich zum Fischen Berechtigten zuzurechnen. Dieser ist als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Übergang des Fischereirechts dinglich nicht gesichert ist. Sind die Rechtsverhältnisse nicht geklärt, so gilt für die Bewertung als Inhaber der Fischereiberechtigung, wer über sie tatsächlich verfügt.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Steht das Fischereirecht an einem Fluss oder an der Teilstrecke eines Flusses mehreren Fischereiberechtigten, z.B. mehreren Fischerzünften, gemeinsam zu[10], so muss die Wasserfläche auf die Berechtigten aufgeteilt werden. Dies kann nach der Anzahl der den Berechtigten jeweils angehörenden Berufsfischer geschehen, wobei ggf. die Zahl von beteiligten Nebenerwerbsfischern und Sportanglern in "Berufsfischereieinheiten" umzurechnen wäre.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Hochseefischerei und die Küstenfischer sind gewerbliche Betriebe. Auch die Zierfischzucht gehört nicht zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und ist daher bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zu berücksichtigen.[12]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Binnenfischerei ist gem. § 237 Abs. 6 BewG mit dem sich aus Anlage 31 BewG ergebenden Wert zu bewerten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 237 BewG und hier auf die Rz. 65 bis 74 verwiesen.

 

Rz. 28– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[4] Bootsschuppen; sonstige Gebäude, die der Ausübung der Fischerei dienen.
[5] Z.B. Kähne, Netze, Reusen, Angeln, Fischkästen, Waagen etc.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[7] RFH v. 26.11.1943 – III 24/43, RStBl. 1944, 51.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[10] Koppelfischerei.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2022

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