Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 46
Bei der Bewertung des belasteten Grundstücks ist die Besonderheit zu beachten, dass – ungeachtet der für die Bewertung maßgeblichen Grundsätze – der Grund und Boden als bebautes Grundstück derjenigen Grundstücksart gilt, in die die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 75 BewG einzuordnen ist (vgl. dazu auch Rz. 60).
Rz. 47
Dazu ist es zunächst erforderlich, die Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zu ermitteln. Problematisch kann dies ggf. sein, wenn die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden neu entstanden ist und der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt. Für das Finanzamt können sich dann Probleme bei der zutreffenden Ermittlung der Grundstücksart ergeben, insb. wenn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorliegt, das einer Mischnutzung unterliegt (z.B. Wohn- und Geschäftshaus). Die Grundstücksart ergibt sich in diesen Fällen in Abhängigkeit des Verhältnisses der Jahresrohmiete für Wohnzwecke dienende Teile des Gebäudes zur gesamten Jahresrohmiete des Gebäudes (vgl. § 75 BewG). Je nach Höhe des Anteils der Jahresrohmiete für Wohnzwecke dienende Teile des Gebäudes kann in diesen Fällen ein Mietwohngrundstück, ein gemischt genutztes Grundstück oder ein Geschäftsgrundstück vorliegen. Auch bei Ein- und Zweifamilienhäuser können sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt und dem Finanzamt im Einzelfall die Anzahl der im Gebäude befindlichen Wohnungen nicht bekannt ist. In diesen Fällen bleibt dem Finanzamt als letzte Möglichkeit zur Bestimmung der Grundstücksart nur eine sachgerechte Schätzung unter Berücksichtigung der vorliegenden Gebäudeinformationen, die sich – neben der Einheitswertakte des Finanzamtes – z.B. aus der Ertragsteuerakte oder durch Einsichtnahme in die Bauakte ergeben können.
Rz. 48
In Abhängigkeit der Grundstücksart, die sich nach der Grundstücksart des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden richtet, kann aufgrund der unterschiedlichen Steuermesszahlen für ansonsten gleiche belastete Grundstücke die Grundsteuerbelastung variieren. So beträgt die Grundsteuermesszahl z.B. für Geschäftsgrundstücke 3,5 v.T., für Einfamilienhäuser bis zur Höhe des Einheitswerts von 38.346,89 EUR (75.000 DM) 2,6 v.T., darüber hinaus 3,5 v.T. und für Zweifamilienhäuser generell nur 3,1 v.T. (vgl. § 15 GrStG).