Rz. 171
[Autor/Stand] § 86 Abs. 3 BewG stellt eine Regel für die Begrenzung der Höhe des altersbedingten Bewertungsabschlages bei der Wertermittlung im Rahmen des Sachwertverfahrens in Form der Festlegung eines relativen Höchstbetrages auf (§ 86 Abs. 3 Satz 1 BewG). Für außergewöhnliche Wertminderung darf jedoch von dieser Regel abgewichen werden (§ 86 Abs. 3 Satz 2 BewG).
Rz. 172
[Autor/Stand] Bei einer im Rahmen des § 129 Abs. 2 BewG erforderlichen Schätzung des Einheitswerts findet § 86 Abs. 3 BewG keine Anwendung. § 129 Abs. 2 BewG und die dort in Bezug genommenen Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Regelung über den Höchstsatz einer Wertminderung wegen Alters. Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 3 BewG ist durch den Eingangssatz des § 129 Abs. 2 BewG ausdrücklich ausgeschlossen.[3]
Rz. 173– 175
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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