Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 52
Über § 162 Abs. 4 BewG werden die Regelungen, die bei einer Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Anteils davon gelten, auf die Veräußerung oder Zweckänderung bei wesentlichen Wirtschaftsgütern ausgeweitet. Das bedeutet, dass wesentliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren aus dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausscheiden, rückwirkend zum Bewertungsstichtag mit dem Liquidationswert des § 166 BewG zu bewerten sind. Diese Rechtsfolge wird auch dann ausgelöst, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere, unternehmerisch nicht verbundene Erwerber übertragen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob einzelne oder alle Erwerber die Wirtschaftsgüter weiterhin in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nutzen.
Rz. 53
Der Begriff der wesentlichen Wirtschaftsgüter wird dabei über die Verweisung auf § 158 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 BewG dahingehend eingeschränkt, dass umlaufende Betriebsmittel niemals zu den wesentlichen Wirtschaftsgütern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören. Dies ist auch sachgerecht, da diese Wirtschaftsgüter bereits ihrer Art nach nur für einen kurzfristigen Verbleib im Betrieb bestimmt sind.
Rz. 54
Auch die in § 158 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 BewG genannten Wirtschaftsgüter sind allerdings nur dann als wesentliche Wirtschaftsgüter einzustufen, wenn sie auch von ihrer Wertigkeit her als wesentlich für den Betrieb anzusehen sind. Obwohl das Gesetz hierzu keine näheren Ausführungen enthält, sind hierbei bestimmte und von der ertragsteuerlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze zu beachten.
Rz. 55
So wird z.B. die Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für ertragsteuerliche Belange nicht als wesentliches Wirtschaftsgut eingestuft. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nach ertragsteuerlichen Kriterien regelmäßig nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, da sie jederzeit wieder an der Börse oder auf dem freien Markt beschafft werden können. Bezüglich des Grund und Bodens geht der BFH davon aus, dass lediglich 90 % der Fläche tatsächlich betriebsnotwendig und folglich als wesentliches Wirtschaftsgut einzustufen ist.
Rz. 56
Der Rückgriff auf die ertragsteuerlichen Regelungen erscheint schon deshalb zweckmäßig, weil ansonsten bereits der Verkauf von Unland oder Tieren, die den stehenden Betriebsmitteln zuzuordnen sind, zu einer Nachbewertung führen würden. Dies ist jedoch weder sachgerecht noch in der Praxis umsetzbar.
Rz. 57
Hier hatte die Verwaltung in Kenntnis dieser Situation bereits zuvor per Erlass festgelegt, dass stehende Betriebsmittel nur dann als wesentliche Wirtschaftsgüter einzustufen sind, wenn der gemeine Wert des einzelnem Wirtschaftsgutes oder der Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern am Bewertungsstichtag mindestens 50.000 EUR beträgt. Zu den stehenden Betriebsmitteln gehört das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Wertgrenze ist wirtschaftsgutspezifisch auszulegen und kann innerhalb der Nachbewertungszeit des § 162 Abs. 4 BewG mehrfach in Anspruch genommen werden. Die entsprechende Regelung ist auch in R B 162 Abs. 4 ErbStR 2019 übernommen worden.
Rz. 58– 60
Einstweilen frei.