Rz. 42
Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lagefinanzamt erlassen wird (vgl. Rz. 22). Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO.
Rz. 43
Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Lagefinanzamt einzulegen, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO.
Rz. 44
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Lagefinanzamt gemäß § 358 AO, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so wird es den Einspruch als unzulässig verwerfen. Die Entscheidung des Lagefinanzamtes über den Einspruch ergeht schriftlich (§§ 366, 367 AO).
Rz. 45
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, hat das Lagefinanzamt den Vorgang erneut zu prüfen. Ist der Einspruch begründet und folgt das Lagefinanzamt dem Begehren des Einspruchsführers, hilft es dem Einspruch durch Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ab. Ist der Einspruch aus Sicht des Lagefinanzamtes unbegründet, erlässt es eine Einspruchsentscheidung (§ 366 AO). Gegen diese ablehnende Einspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen als Rechtsbehelf die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht gemäß §§ 63 ff. FGO zu. Die Klage ist gemäß § 64 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben.
Rz. 46
In Betracht kommende Gründe für einen Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbescheid sind beispielsweise, dass die sachliche oder persönliche Steuerpflicht zu Unrecht angenommen wurde, dass eine maßgebende Steuerbefreiung nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt wurde oder dass die falsche Steuermesszahl angewendet und der Steuermessbetrag daher nicht zutreffend ermittelt worden ist.
Rz. 47
Es ist nicht möglich, sich mit Einspruch bei der Gemeinde gegen den Bescheid über die Grundsteuerfestsetzung mit der Begründung zu wenden, der Grundsteuermessbetrag sei fehlerhaft ermittelt worden. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht möglich, sich mit Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mit der Begründung zu wenden, die Ermittlung des Grundsteuerwerts sei fehlerhaft erfolgt.
Rz. 48
Für eine mögliche Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über den Grundsteuermessbetrag sind die Lage- bzw. Belegenheitsfinanzämter oder ggf. die Finanzgerichte zuständig. Wird die Vollziehung des vorbezeichneten Bescheids durch das zuständige Lagefinanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, von Amts wegen auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Bescheids über die Grundsteuerfestsetzung auszusetzen. Das gilt selbst dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist (§ 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Rz. 49– 51
Einstweilen frei.