Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 85
Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Zu den relevanten Flächen gehören dabei auch Nebenflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen tatsächlich mit Wirtschaftsgebäuden bebaut sind. Somit gehört auch eine freie Fläche, die zum Abstellen von Geräten oder der vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird, zur Hoffläche. Ist die Fläche mit Wirtschaftsgebäuden bebaut, ist der Wert dieser Baulichkeiten mit dem Flächenwert abgegolten. Bezüglich der Einzelheiten zur Hoffläche wird auf die Kommentierung zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 151 bis 159 verwiesen.
Rz. 86
Die Vorschrift des § 237 Abs. 8 BewG regelt die Bewertung der Hofstelle und konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags.
Rz. 87
Nach der bisherigen Rechtslage werden Hausgärten bis zu 10 Ar zur Hof- und Gebäudefläche gerechnet. Ferner wird die gesamte Hof- und Gebäudefläche für Zwecke der Bewertung in eine Nutzung oder bei Vorliegen mehrerer Nutzungen in diese anteilig einbezogen, soweit sie ihr dienen. Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage werden nunmehr die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gesondert bewertet.
Rz. 88
Der Grund und Boden der Hofstelle wird anhand der zuvor gegenüber dem Grundvermögen abgegrenzten Hoffläche typisierend mit dem höchsten Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung bewertet. Der entsprechende Reinertrag ist in Anlage 32 zum BewG als Bewertungsfaktor für die Hofflächen ausgewiesen. Damit wird die bisher mittelbar erfolgte Bewertung der Hofstelle dem Grunde nach praxisgerecht fortgeführt und für Zwecke einer vollautomatischen Bewertung nutzbar gemacht.
Rz. 89
Zugleich wird dadurch gewährleistet, dass Flächenänderungen bei den Nutzungen sich folgerichtig nicht auf die Bewertung der Hofstelle auswirken. Ferner wird der höchste Reinertrag zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände einer Hofstelle in Relation zu den land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen verdreifacht. Damit wird eine auf eine tatsächliche Erfassung von Wirtschaftsgebäuden in der Masse der Fälle verzichtet.
Rz. 90
Die vorstehend dargestellte Regelung gilt auch für Nebenbetriebe. Dabei handelt es sich um Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Bereich darstellen. Bezogen auf die Land- und Forstwirtschaft ist von einem Nebenbetrieb auszugehen, wenn dieser Betrieb überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind. Wegen der Einzelheiten der Abgrenzung zur gewerblichen Betätigung wird auf die detaillierte Kommentierung zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 160 bis 197 verwiesen.
Rz. 91
Anlage 32
Nutzungsart Hofstelle
Bewertungsfaktor für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Hofflächen |
pro Ar |
6,62 |
Zuschläge für |
Flächeneinheit |
in EUR |
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung |
pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat |
1,23 |
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe |
pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat |
1,23 |
Rz. 92
Bei der Hofstelle ist eine gesonderte Bewertung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht erforderlich. Der Wert dieser Baulichkeiten ist mit dem Ansatz des dreifachen Flächenwerts für die Hofstelle abgegolten. Lediglich bei den Nebenbetrieben und den Wirtschaftsgebäuden bei einer weinbaulichen Nutzung erfolgt noch ein Zuschlag auf den Flächenwert, der sich ausgehend von den Werten der Anlage 32 über § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG mit dem Faktor 12 multipliziert. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 238 BewG verwiesen.