Rz. 1
[Autor/Stand] § 195 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. Die Vorschrift wurde ursprünglich durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt und galt in der damaligen Fassung für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2015. Durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[3] vom 2.11.2015 wurde der § 195 Abs. 2 BewG redaktionell angepasst. Hintergrund dieser Änderung war die Neufassung des § 190 BewG (ab 1.1.2016 bis 31.12.2022) zur Ermittlung des Gebäudesachwerts. Die Neufassung war zur Anpassung des bewertungsrechtlichen Sachwertverfahrens an die Regelungen der Sachwertrichtlinie[4] erforderlich geworden (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2022). Die geänderte Fassung des § 195 BewG galt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis 31.12.2022. Vgl. dazu ergänzend die Kommentierung zu § 195 BewG bis 31.12.2022.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 195 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 wurde durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes 2022[6] vom 16.12.2022 ein weiteres Mal geändert und völlig neu gefasst. Damit wurde § 195 BewG an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV 2021) vom 14.7.2021[7] angepasst.
Rz. 3
[Autor/Stand] Die Regelung des § 195 BewG beinhaltet sowohl die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch die Bewertung des belasteten Grundstücks.
Rz. 4– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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