Rz. 1
[Autor/Stand] § 53 BewG enthält eine spezielle Regelung für die Behandlung des eingeschlagenen Holzes und ist damit auf die besonderen Verhältnisse in der Forstwirtschaft abgestellt. Sie ergänzt die Vorschrift des § 33 Abs. 2 BewG, in der allgemein von umlaufenden Betriebsmitteln gesprochen wird und letztlich solche Betriebsmittel bezeichnet, die zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sind.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Vorschrift unterscheidet zwischen Nachhaltsbetrieben, die eine jährliche Holznutzung zulassen, und aussetzenden Betrieben, die auf Grund ihrer Struktur nur eine Ernte im Zeitabstand von mehreren Jahren ermöglichen.
Rz. 3– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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