Rz. 1

[Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG[2] wurde mit § 38 GrStG eine Rechtsgrundlage eingeführt, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Bis einschließlich 2024 enthielt § 38 GrStG eine Regelung für die Anwendung des Gesetzes. Diese finden sich nunmehr in § 37 GrStG. Zu Einzelheiten siehe dort. Auf eine Kommentierung des § 38 GrStG in der bis einschließlich 2024 geltenden Fassung wird mangels Bedeutung verzichtet.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Der Wortlaut der vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage in § 264 BewG weicht von der im Grundsteuergesetz verwendeten Fassung ab. Während § 38 GrStG das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen, ermächtigt § 264 BewG das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der zum Bewertungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen. Die ursprünglich im Bewertungsgesetz vorgesehene Ermächtigungsgrundlage umfasste darüber hinaus noch die Möglichkeit, bei einer derartigen Bekanntmachung Unstimmigkeiten des Wortlauts des Bewertungsgesetzes zu beseitigen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Demgegenüber umfasst § 38 GrStG lediglich die Ermächtigung zur Bekanntmachung des Wortlauts. Diese Fassung ist zu begrüßen. Denn die umfassenderen Ermächtigungsgrundlagen sind in der Praxis ohnehin allenfalls auf sprachliche Unzulänglichkeiten beschränkt gewesen sein. Regelmäßig werden selbst nur redaktionelle Änderungen innerhalb eines Änderungsgesetzes realisiert.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, das Bundesministerium der Finanzen zumindest zu ermächtigen, das Grundsteuergesetz einheitlich an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen, um den derzeit bestehenden Schönheitsfehler auch ohne ein eigenes Änderungsgesetz zu beseitigen.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020

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