Rz. 36
Die Bewertung des Betriebsteils richtet sich nach § 142 BewG. In § 142 Abs. 1 BewG wird festgelegt, dass der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) unter sinngemäßer Anwendung der folgenden Paragrafen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist:
- § 35 BewG (Bewertungsstichtag),
- § 36 Abs. 1 BewG (Ertragswertverfahren),
- § 36 Abs. 2 BewG (Definition des Ertragswerts),
- § 42 BewG (Nebenbetriebe),
- § 43 BewG (Abbauland),
- § 44 Abs. 1 BewG (Definition Geringstland),
- § 45 BewG (Unland),
- § 48a BewG (Verteilung des Einheitswerts bei bestimmten intensiv genutzten Flächen),
- § 51 BewG (gewerbliche Tierbestände),
- § 51a BewG (gemeinschaftliche Tierhaltung),
- § 53 BewG (umlaufende Betriebsmittel bei der forstwirtschaftlichen Nutzung),
- § 54 BewG (abweichender Bewertungsstichtag bei der forstwirtschaftlichen Nutzung),
- § 56 BewG (umlaufende Betriebsmittel bei der weinbaulichen Nutzung),
- § 59 BewG (abweichender Bewertungsstichtag bei der gärtnerischen Nutzung) und
- § 62 Abs. 1 BewG (Definition der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung).
Rz. 37
Die sinngemäße Anwendung der vorgenannten Paragrafen bedeutet, dass die dort für die Einheitsbewertung enthaltenen Begriffe jeweils wie folgt zu ersetzen sind:
- in §§ 35, 53, 54, 59 BewG der Begriff "Feststellungszeitpunkt" durch den Begriff "Besteuerungszeitpunkt",
- in § 48a BewG der Begriff "Einheitswert" durch "Betriebswert",
- in §§ 45, 55, 62 BewG der Begriff "Vergleichswert" durch "Ertragswert",
- in § 36 BewG der Begriff "Wohnungswert" durch "Wert des Wohnteils",
- in §§ 48a, 52 BewG der Begriff "Sonderkultur" durch "Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung".
Rz. 38
Die in § 142 Abs. 1 BewG nicht genannten Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes sind bei der Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerten nicht anzuwenden.
Rz. 39
Besonders zu erwähnen ist an dieser Stelle § 41 BewG, der bei der Einheitsbewertung in zahlreichen Fällen durch Zuschläge zu den jeweiligen Vergleichswerten zu einer erheblichen Erhöhung dieser Werte geführt hat. Derartige Zuschläge sind bei der Ermittlung des Betriebswerts nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte damit eine deutliche Vereinfachung des Bewertungsverfahrens erreichen und die Anwendung der problematischen Zuschlagsregelung insbesondere bei der verstärkten Tierhaltung vermeiden.
Rz. 40
Wegen der Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft in die Freibetragsregelung nach § 13a ErbStG kamen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Wesentlichen nur Großbetriebe für eine Bedarfsbewertung in Frage. Bei derartigen Betrieben ist jedoch eine verstärkte Tierhaltungen nicht zu erwarten, da die erforderlichen Erträge allein aus der Fläche erwirtschaftet werden können. Es konnten deshalb die Probleme, die mit dem veralteten VE-Schlüssel zusammenhängen, vermieden werden. Die Einführung eines neuen VE-Schlüssels nur für die Zwecke der Bedarfsbewertung kam auch nicht in Frage, da dieser für die Bedarfsbewertung aus den vorgenannten Gründen nicht gebraucht wurde.
Rz. 41– 43
Einstweilen frei.