Rz. 93
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insb. der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 und 2 BewG). Während § 68 Abs. 1 BewG das Grundvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen negativ im Sinne eines Vorranges des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abgrenzt, ordnet § 33 BewG positiv an, welche Wirtschaftsgüter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind.
Zum Wirtschaftsteil gehören eine oder mehrere der folgenden Nutzungen: die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§§ 33, 34 BewG).
Hat jemand nur einen Acker, so bildet diese Grundstücksfläche, die auch im Verkehrsleben ein selbständiges wirtschaftliches Dasein führt und z.B. Gegenstand eines Verkaufs oder einer Verpachtung sein kann, eine selbständige wirtschaftliche Einheit, einen Betrieb der Landwirtschaft (vgl. auch § 34 Abs. 7 BewG). Vereinigt jemand mehrere, ihm gehörige Grundstücksflächen mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln usw. zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecke, so bildet auch diese Gesamtheit von Wirtschaftsgütern eine einzige wirtschaftliche Einheit, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 94
Bei der Zurechnung von Grundstücksflächen zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist es unerheblich, ob sie auf demselben Grundbuchblatt vorgetragen sind oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Grundstücksflächen räumlich zusammenhängen oder räumlich getrennt sind. Wesentlich ist nur, ob sie zu einem gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst sind.
Rz. 95
Grundsätzlich gehören zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können und einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen Gemeinde liegen. Es kommt somit vor allem darauf an, dass die Bewirtschaftung im Hinblick auf die Entfernung von der Hofstelle überhaupt möglich ist. Nur Flächen, die so weit von der Hofstelle entfernt liegen, dass sie von ihr aus nicht bewirtschaftet werden können, sind für sich zu bewerten.
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört i.d.R. auch ein Wohnhaus des Betriebsinhabers mit den Räumen für die zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und für die Altenteiler.
Bereits durch den Reichsfinanzhofs wurde geklärt, dass der bewertungsrechtliche Begriff der Landwirtschaft und Forstwirtschaft eine Erzeugung des Erwerbs wegen nicht voraussetzt. Dies gilt auch für das geltende Recht uneingeschränkt. Ob aus Sicht des Ertragsteuerrechts also ein Liebhabereibetrieb vorliegt, ist unbeachtlich.
Rz. 96
Für die Frage, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen, wenn sich mehrere Forstbetriebe in einer Hand befinden, ist regelmäßig die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend; auf die verwaltungsmäßige Zusammenfassung ist kein ausschlaggebendes Gewicht zu legen. Zur Frage der wirtschaftlichen Einheit beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vgl. im Übrigen §§ 33, 34, 51 BewG.
Rz. 97
In die wirtschaftliche Einheit einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche ist eine hinzuerworbene, aber am Feststellungszeitpunkt noch an einen Dritten verpachtete Fläche nicht einzubeziehen, selbst wenn der Erwerber die Absicht hat, zukünftig beide Flächen gemeinsam zu bewirtschaften.
Rz. 98
Zu der Frage, ob einzelne Wirtschaftsgüter am maßgeblichen Stichtag dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, enthält R B 158.1 Abs. 5 ErbStR 2019 zutreffende Erläuterungen. Danach sollen Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird, R B 158.1 Abs. 5 Satz 1 ErbStR 2019. Dies ist der Fall, wenn Grund und Boden und Gebäude keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grund-oder Betriebsvermögen führen, R B 158.1 Abs. 5 Satz 2 ErbStR 2019.
"Dauernd" ist grundsätzlich im Sinne von "ständig" z...