Rz. 125
[Autor/Stand] In § 125 Abs. 6 BewG sind Vergleichszahlen für die landwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung aufgeführt. Diese Vergleichszahlen werden unter Anwendung der in § 40 Abs. 2 BewG für 100 Vergleichszahlen festgesetzten Ertragswerte in Ersatzvergleichswerte umgerechnet.
Rz. 126
[Autor/Stand] § 125 Abs. 7 BewG enthält demgegenüber unmittelbar Ersatzvergleichswerte für die forstwirtschaftliche Nutzung und die einzelnen Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Rz. 127
[Autor/Stand] Sind in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mehrere Nutzungen bzw. Nutzungsteile vorhanden, so ergibt sich unabhängig davon, ob sie in § 125 Abs. 6 oder § 125 Abs. 7 BewG genannt sind, der Ersatzwirtschaftswert durch Addition der einzelnen Ersatzvergleichswerte und der Werte der nach den §§ 42 bis 44 BewG gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich um Nebenbetriebe, Abbauland und Geringstland. Unland wird nach § 45 Abs. 2 BewG nicht bewertet.
Rz. 128
[Autor/Stand] Die folgende Übersicht zeigt die maximal mögliche Zusammensetzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Nutzungen und Nutzungsteilen einschließlich der in §§ 42 bis 45 BewG genannten Wirtschaftsgüter:
1. Landwirtschaftliche Nutzung
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2. Weinbauliche Nutzung | |||||||||||||||||||
3. Gärtnerische Nutzung
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4. Forstwirtschaftliche Nutzung | |||||||||||||||||||
5. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
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6. Nebenbetriebe | |||||||||||||||||||
7. Abbauland | |||||||||||||||||||
8. Geringstland | |||||||||||||||||||
9. Unland |
Rz. 129– 131
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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