Rz. 1

[Autor/Stand] § 38 BewG enthält die Grundsätze, nach denen die Vergleichszahlen für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile zu ermitteln sind. Dabei sind die Vorschriften ausschließlich für das vergleichende Verfahren anzuwenden, gelten dort jedoch sowohl für die Ermittlung der Vergleichszahlungen der Bewertungsstützpunkte (vgl. dazu § 39 BewG und die entsprechenden Erläuterungen) als auch für den übrigen Bereich.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während Abs. 1 der Vorschrift das Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen näher regelt, werden in Abs. 2 die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, die auf die Höhe der Vergleichszahlen Auswirkung haben, dargestellt, wobei es sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung handelt.[3] Abs. 3 stellt letztlich eine Sonderregelung für die Ermittlung der Vergleichswerte bei Stückländereien dar.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[3] Dies wird durch die Klammereinschübe und das Wort "insbesondere" deutlich gemacht.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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