Rz. 18
Die Vorschrift fasst in zwei Fiktionen zusammen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Mit identischem Wortlaut wird dies für Zwecke der Ertragsbesteuerung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO angeordnet sowie, allerdings befristet auf drei Jahre (Art. 30 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 KrZwMG), in § 24 GrEStG für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Im Umkehrschluss soll das Gesamthandsprinzip erbschaft-/schenkungsteuerlich und ertragsteuerlich offenbar dauerhaft fortgeführt werden. Man hätte dies daher durchaus in § 39 AO für beide, angeblich (nur in §§ 13a und 13b ErbStG?) miteinander verknüpften, Steuerarten gemeinsam fingieren können.
Rz. 19
Zur Individualisierung der mehrmals genannten rechtsfähigen Personengesellschaften nimmt Satz 1 Bezug auf § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach "rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen" als Untergruppe rechtsfähiger Personenvereinigungen eingeordnet werden. Es mag sich zeigen, ob dadurch der Anwendungsbereich der Vorschrift präzise bestimmt wurde. Sollen nach der Begründung der zitierten Bezugsnorm rechtsfähige Personengesellschaften sowohl die rechtsfähigen Personengesellschaften i.S.d. § 705 BGB als auch, insoweit differenzierend, die übrigen dort aufgezählten rechtsfähigen Personenvereinigungen sein, liegt es nicht allzu fern, "rechtsfähige Personengesellschaften" bei Anwendung des ErbStG begrifflich entweder im weiteren Sinne oder in einem engeren Sinne zu definieren, der es womöglich erlauben könnte, die Geltung des § 2a ErbStG auf rechtsfähige GbRs zu beschränken. Der Intention, gerade wegen des MoPeG an den bisherigen erbschaft-/schenkungsteuerlichen Grundsätzen festzuhalten, entspricht dies sicherlich nicht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 705 Abs. 2 Alt. 1 sowie Abs. 3 BGB wäre durchaus schlüssiger gewesen (s. Rz. 1, 2).
Rz. 20
Satz 1 verwendet die zivilrechtlichen Begriffe Gesamthand und Gesamthandsvermögen, jedoch ohne sie näher zu beschreiben. Herkömmlicherweise handelt es sich um eine Personenmehrheit (die Gesamthand) mit gemeinschaftlichem (Gesamthands-)Vermögen ohne Verfügungsbefugnis der Beteiligten (die Gesamthänder) über ihre Anteile an den einzelnen Vermögensgegenständen. So war dies bislang für die GbR, die Personenhandelsgesellschaften sowie für nicht rechtsfähige Vereine in §§ 718, 719 BGB a.F. geregelt. Diese Vorschriften sind seit 1.1.2024 entfallen, zivilrechtlich existieren keine Gesamthands gesellschaften mehr, sondern lediglich Gesamthands gemeinschaften mit Gesamthandsvermögen in Gestalt von Erbengemeinschaften (s. insb. §§ 2032 Abs 1, 2033 Abs. 2 BGB) und Gütergemeinschaften (s. insb. §§ 1416 Abs. 1, 1419 BGB). Gelten rechtsfähige Personengesellschaften nun nur noch erbschaft-/schenkungsteuerlich, ertragsteuerlich sowie, befristet, auch grunderwerbsteuerlich als Gesamthand, fehlen jedoch zur Ausfüllung dieses Begriffs speziell steuerrechtliche Rechtsgrundlagen, bleibt § 2a Satz 1 ErbStG irgendwie im luftleeren Raum hängen. Dass die praktische Wirkung dieser Vorschrift eher gering sein wird, zeigt sich im Übrigen auch an den nachfolgenden Sätzen 2 und 3, die in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO die anteilige Besteuerung der Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften sicherstellen sollen und zwar "ungeachtet der neuen Zivilrechtslage ... (wie bisher)." Es kommt daher gar nicht darauf an, ob die Gesellschaft Gesamthand ist oder nicht.
Rz. 21– 23
Einstweilen frei.