Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 53
§ 168 Abs. 4 BewG regelt die Aufteilung des Wertes des Wirtschaftsteils. Dabei hat die Aufteilung grundsätzlich nach den beim Mindestwert (§ 164 BewG) zu Grunde gelegten Verhältnissen zu erfolgen. Allerdings differiert die Vorschrift im Folgenden nach Grund und Boden einschließlich der Wirtschaftsgebäude (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 BewG) und den übrigen Wirtschaftsgütern (§ 168 Abs. 4 Nr. 2 BewG).
Rz. 54
Der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG) ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Das BewG stellt dabei vorrangig auf das zivilrechtliche Eigentum ab (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BewG). Dies dürfte hinsichtlich des Grund und Bodens auch relativ unproblematisch sein.
Rz. 55
Praktische Schwierigkeiten bestehen allerdings hinsichtlich der Wirtschaftsgebäude, da diese zum Besatzkapital gehören und damit wertmäßig in den Spaltenwerten der Anlagen zum BewG enthalten sind. Nach R B 168 Abs. 5 ErbStR 2019 lässt es die Verwaltung daher im Vereinfachungswege zu, dass der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.
Rz. 56
Besteht am Grund und Boden Gesamthandseigentum, ist der entsprechende Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 BewG). Diese ergeben sich im Regelfall aus dem Gesellschaftsvertrag. Sind solche Bestimmungen nicht vorhanden, ist als Aufteilungsmaßstab der Stand der Kapitalkonten heranzuziehen.
Rz. 57
Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BewG ist nach den Wertverhältnissen der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen (§ 168 Abs. 4 Nr. 2 BewG). Stehende Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und immaterielle Wirtschaftsgüter sind damit prozentual zu verteilen. Stehen derartige Wirtschaftsgüter im Gesamthandseigentum, erfolgt wiederum die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Sind für eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter keine geeigneten Unterlagen vorhanden, kann die Verteilung des Grundbesitzwertes nach Köpfen erfolgen. Er derartige Konstellation kann sich z.B. bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG ergeben.
Rz. 58
Auch der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist aufzuteilen. Diese sind nach § 168 Abs. 4 Nr. 3 BewG dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Auch hier ist im Falle des Gesamthandseigentums eine Aufteilung nach der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung vorzunehmen.
Rz. 59– 61
Einstweilen frei.