Rz. 3
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie der belasteten Grundstücke im Abschnitt 50 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens[2] – BewRGr – näher erläutert.
Rz. 4– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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