Rz. 65

[Autor/Stand] Erfolgt die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden im Sachwertverfahren (§§ 9390 BewG), ermittelt sich der Grundstückswert nur auf Basis des Gebäudewerts (§§ 8588 BewG) und ggf. dem Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG). Der Bodenwert (§ 84 BewG) bleibt bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden konsequenter Weise unberücksichtigt und ist daher nicht in die Ermittlung einzubeziehen.

 

Rz. 66

 

Beispiel:

Eine Tankstelle (Geschäftsgrundstück) wird Mitte 1953 auf fremdem Grund und Boden errichtet. Die Lebensdauer des Gebäudes beträgt grds. 80 Jahre. Der Gebäudenormalherstellungswert nach § 85 Satz 1 BewG beträgt 219.200 DM.

Auf den 1.1.1970 ergibt sich folgende Bewertung:

 
Gebäudenormalherstellungswert nach § 85 Satz 1 BewG 219.200 DM
Abzüglich Wertminderung wegen Alters nach § 86 BewG  
 
–  30.140 DM
Gebäudesachwert/Gebäudewert = 189.060 DM
zzgl. pauschaler Wert der Außenanlagen nach Abschnitt 45 Abs. 2 Satz 2 BewRGr[2]  
5 % von 189.060 DM +   9.453 DM
Ausgangswert = 198.513 DM

Angleichung an den gemeinen Wert nach § 90 BewG

Wertzahl nach Abschnitt 46 BewRGr[3]
× 0,8
Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abrundung nach § 30 Satz 1 Halbs. 1 BewG) = 158.800 DM
In Euro umgerechneter Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abgerundet nach § 30 Satz 2 BewG) = 81.193 EUR
 

Rz. 67– 69

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[2] Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) v. 19.9.1966, BStBl. I 1966, 890.
[3] Die Wertzahlen sind in der Verordnung zur Durchführung des § 90 des BewG v. 2.9.1966 (BGBl. I 1966, 553), geändert durch die Verordnung v. 25.2.1970 (BGBl. I 1970, 216) festgelegt worden.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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