Rz. 65
[Autor/Stand] Erfolgt die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden im Sachwertverfahren (§§ 93–90 BewG), ermittelt sich der Grundstückswert nur auf Basis des Gebäudewerts (§§ 85–88 BewG) und ggf. dem Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG). Der Bodenwert (§ 84 BewG) bleibt bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden konsequenter Weise unberücksichtigt und ist daher nicht in die Ermittlung einzubeziehen.
Rz. 66
Beispiel:
Eine Tankstelle (Geschäftsgrundstück) wird Mitte 1953 auf fremdem Grund und Boden errichtet. Die Lebensdauer des Gebäudes beträgt grds. 80 Jahre. Der Gebäudenormalherstellungswert nach § 85 Satz 1 BewG beträgt 219.200 DM.
Auf den 1.1.1970 ergibt sich folgende Bewertung:
Gebäudenormalherstellungswert nach § 85 Satz 1 BewG | 219.200 DM |
Abzüglich Wertminderung wegen Alters nach § 86 BewG | |
– 30.140 DM | |
Gebäudesachwert/Gebäudewert | = 189.060 DM |
zzgl. pauschaler Wert der Außenanlagen nach Abschnitt 45 Abs. 2 Satz 2 BewRGr[2] | |
5 % von 189.060 DM | + 9.453 DM |
Ausgangswert | = 198.513 DM |
Angleichung an den gemeinen Wert nach § 90 BewG Wertzahl nach Abschnitt 46 BewRGr[3] |
× 0,8 |
Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abrundung nach § 30 Satz 1 Halbs. 1 BewG) | = 158.800 DM |
In Euro umgerechneter Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abgerundet nach § 30 Satz 2 BewG) | = 81.193 EUR |
Rz. 67– 69
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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