Rz. 44
Die Ermittlung des Betriebswertes erfolgt in einem vereinfachten Verfahren und unter Berücksichtigung von standardisierten Werten. Diese Werte wurden allgemein für die wichtigsten Nutzungen und Nutzungsteile ermittelt. Dabei sind die im § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführten Vorschriften (s. Anm. 36) für die Feststellung von Einheitswerten sinngemäß anzuwenden, wobei wiederum auf die unterschiedlichen Bezeichnungen zwischen Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung zu achten ist (s. Anm. 37).
Rz. 45– 47
Einstweilen frei.
1. Bewertungsstichtag
Rz. 48
Stichtag für die Ermittlung des Bedarfswertes ist jeweils der Zeitpunkt, der für die Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer maßgebend ist. Folglich sind die zu diesem Stichtag vorliegenden Umstände (Flächengröße, Umfang und Zustand der Bebauung, stehende Betriebsmittel, Eigentums- und Pachtverhältnisse) grundsätzlich maßgebend für die Bedarfsbewertung.
Rz. 49
Ausnahmen bestehen hier allerdings für umlaufende Betriebsmittel. Deren Bestand ist nicht auf den Entstehungszeitpunkt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sondern auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu ermitteln, das dem Stichtag für die Bedarfsbewertung vorangegangen ist (§ 35 Abs. 2 BewG).
Rz. 50– 52
Einstweilen frei.
2. Grundlage des Betriebswertes
Rz. 53
Basis für die Ermittlung des Betriebswertes ist der an einem nachhaltig erzielbaren normierten Reinertrag gemessene Ertragswert (§ 36 Abs. 1 BewG) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Individuelle Faktoren sind dabei weitgehend ausgeschlossen und waren allenfalls im Rahmen der Ermittlung eines Einzelertragwertes nach § 142 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen. Da diese Vorschrift jedoch inzwischen bedeutungslos geworden ist, kommt die Ermittlung eines Einzelertragswertes faktisch nicht mehr in Betracht (vgl. dazu Anm. 3 und 267).
Rz. 54
Der normierte Reinertrag ergibt sich durch Abzug der gewöhnlich anfallenden Betriebsausgaben von den bei einer ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung erzielbaren Erträgen. Hierbei sind auch der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu beachten, dass von der Bewirtschaftung eines schuldenfreien Betriebes auszugehen ist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Reinertrag ist dabei möglichst aus den Ergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahren abzuleiten. Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des Ertragswertes wird auf die Kommentierung zu § 36 BewG verwiesen.
Rz. 55
Der so ermittelte Reinertrag ist zu kapitalisieren. Der gesetzlich festgelegte Kapitalisierungsfaktor liegt dabei bei der Bedarfsbewertung beim 18,6-fachen des Reinertrages. dieser Wert weicht von dem bei der Einheitsbewertung anzusetzenden Wert nach oben ab. Die Anpassung beruht auf einer Änderung des § 13 Abs. 2 BewG durch das Zinsabschlaggesetz. S. zu den Einzelheiten die Kommentierung zu § 13 BewG und Anm. 12.
Rz. 56– 58
Einstweilen frei.
3. Nebenbetriebe
Rz. 59
Bei der Ermittlung des Betriebswertes sind nach § 42 BewG auch Nebenbetriebe zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und keinen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Nebenbetriebe sind nach § 42 Abs. 2 BewG mit dem Einzelertragswert zu bewerten, wobei nur der Ertrag zugrunde zu legen ist, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebes berücksichtigt worden ist.
Rz. 60
Zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe von selbständigen gewerblichen Betrieben wird auf R 15.5 EStR verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Abgrenzungsregeln bedingt durch die Rechtsprechung des BFH über das BMF-Schreiben v. 18.1.2010 und später durch die Einkommensteueränderungsrichtlinien 2012 deutlich verschärft worden sind. Die ertragsteuerliche Richtlinienbestimmung ist auch bewertungsrechtlich anzuwenden.
Rz. 61
Als Nebenbetriebe kommen z.B. eine Forellenräucherei, Brennereien, Brütereien, Sägewerke, Herstellung und Vertrieb von Winzersekt oder die Erzeugung von Biogas in Betracht. Der Betrieb einer zur Einspeisung in das allgemeine Netz genutzten Windkraftanlage ist hingegen nicht als Nebenbetrieb im land- und forst...