Rz. 46
Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 BewG ergibt sich, dass für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen teils objektive und teils subjektive Merkmale maßgebend sein können.
1. Objektive Abgrenzungsmerkmale
Rz. 47
Objektive Abgrenzungsmerkmale sind die Lage der betreffenden Fläche im Verhältnis zu den bebauten Flächen benachbarter Bereiche und die bestehenden Ver wertungsmöglichkeiten. So sind beispielsweise ausgesprochene Baulücken bereits nach ihrer Lage und ihren Verwertungsmöglichkeiten als Bauland (Grundvermögen) anzusehen; dies gilt auch dann, wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan wegen der Lage der Baulücke innerhalb eines bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht besteht. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die Baulücke aus den in § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG geschützten Flächen besteht. Die Hofstelle und die mit ihr in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehenden Flächen bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar sind auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 stets dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter der Voraussetzung zuzurechnen, dass der Betrieb von der Hofstelle aus bewirtschaftet wird. Denn § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG stellt eine allgemeine Begünstigungsvorschrift dar, die auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 und 2 BewG anzuwenden ist.
Rz. 48
Je näher eine Fläche zu den bebauten Grundstücken liegt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch diese Fläche in absehbarer Zeit nicht mehr zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird. Eine günstige Lage des Grundstücks in unmittelbarer Stadtnähe oder auch die unmittelbare Nähe von bereits erschlossenem Wohngebiet sind i.d.R. Indizien für eine Bebauungswahrscheinlichkeit. In dieser Hinsicht können der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan einen gewissen Aufschluss geben. Liegen bereits die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung solcher Flächen vor, so sind i.d.R. auch die Voraussetzungen für eine Bewertung als unbebaute Grundstücke gegeben.
Rz. 49
Nach der Rechtsprechung des BFH ist z.B. auch die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ein Indiz für die Annahme von Grundvermögen. Das Umlegungsverfahren hat gem. § 45 BauGB zum Ziel, für die bauliche oder sonstige Zwecknutzung günstig gestaltete Grundstücke entstehen zu lassen. Es dient damit, wie der Bebauungsplan, dem Vollzug der Bauleitplanung. Die Rechtsprechung hat die Einleitung des Umlegungsverfahrens durch einen Umlegungsbeschluss im Gebiet eines bestandskräftigen Bebauungsplans als geeigneten Anhaltspunkt dafür angesehen, dass die Änderung der Nutzung der noch landwirtschaftlich genutzten Fläche mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass das Umlegungsverfahren zweckentsprechend und ohne Verzögerung betrieben wird.
Rz. 50
Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Anwendung des § 69 Abs. 1 BewG hat der BFH ausgeführt, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde lediglich "darstelle". Diese "Darstellung" der Bodennutzung entspreche nicht einer "Festsetzung", die erst durch den Bebauungsplan selbst erfolge. Aus der Darstellung der Bodennutzung im Flächennutzungsplan folge noch kein Recht zum Bauen, auch könne u.U. im späteren Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abgewichen werden. Dem ist zuzustimmen. Allein aufgrund des Ausweises eines Grundstücks als Bauland im Flächennutzungsplan können deshalb keine Rechtsfolgerungen für die Anwendung des § 69 Abs. 1 BewG hergeleitet werden.
Rz. 51
Sind außerhalb der geschlossenen Ortslage einzelne Grundstücke als Bauland verkauft oder bebaut worden, so ist dieser Umstand allein im Allgemeinen noch kein ausreichender Grund, dass auch die übrigen in dieser Gegend liegenden Flächen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden und als unbebaute Grundstücke zu erfassen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Nachfrage nach Baugrundstücken in der betreffenden Gegend so ist, dass mit der Verwertung als Bauland in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Deshalb sind das Zeitmaß der baulichen Entwicklung in dem betreffenden Gebiet sowie das Verhältnis des Baulandbedarfs zu der für seine Deckung insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche für die Beurteilung, ob land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in absehbarer Zeit anderen Zwecken dienen werden, von Bedeutung.
Rz. 52
Die Umwandlung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen wird vor allem dann vorliegen, wenn das Baugebiet sich faktisch durch Anlage von Versorgungseinrichtungen ausdehnt. Eine Fläche, die nach ihrer Lage innerhalb einer Wohnsiedlung und nach den sonstigen Verhältnissen ...