Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 8
Das Geringstland gehört ebenso wie das Abbauland (s. dazu die Kommentierung zu § 43 BewG) zum Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient bzw. dienen werden (§ 69 BewG).
Rz. 9
Nach der Formulierung des Gesetzes gehören Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit zum Geringstland, sofern dafür keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz festgestellt werden. Die Vorschrift verweist damit im Wesentlichen auf die Regelungen des BodSchätzG, die jedoch ihrerseits eine klare Definition des Begriffs vermissen lassen. Auch aus dem BodSchätzG lässt sich zumindest nicht zweifelsfrei erkennen, für welche Flächen keine Wertzahlen festzusetzen sind. Generell ist davon auszugehen, dass sich die Abgrenzung des Geringstlandes von den übrigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vornehmlich aus der topografischen Besonderheit der Liegenschaft ergibt.
Rz. 10
Nach § 2 Abs. 1 BodSchätzG unterliegen Acker- und Grünland der für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen der Bodenschätzung. Während bei Ackerland in der Regel keine Flächen anfallen werden, die als Geringstland einzustufen sind, ist dies bei Grünland schon eher der Fall. Insbesondere bei Grünland-Streuwiesen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BodSchätzG) und bei Grünland-Hutungen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BodSchätzG) ist die Nähe zum Geringstland greifbar.
Rz. 11
Eine etwas genauere Definition ergibt sich aus Abschn. 1.15 BewRL. Danach ist unter dem Begriff "Geringstland" eine Betriebsfläche geringster Ertragsfähigkeit zu verstehen, die sich zwar unkultiviert darstellt aber durchaus kultivierbar ist. Es handelt sich dabei um Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie im aktuellen Zustand am Bewertungsstichtag nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftliche genutzt werden können. Beispielhaft führen die BewRL hierbei unkultiviertes Weideland an, das gelegentlich als Schafhutung oder zur Gewinnung von Streu genutzt wird.
Rz. 12
Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung reduziert sich der Umfang des Geringstlandes im Wesentlichen auf die Grünland-Hutungen. Nur in absoluten Ausnahmefällen können darunter auch Streuwiesen subsummiert werden.
Rz. 13
Darüber hinaus sind auch unkultivierte Moorflächen als Geringstland zu bewerten. Bei Moorflächen, die als Fläche zum Moorabbau für den Eigenbedarf genutzt werden, handelt es sich hingegen um Abbauland i.S.d. § 43 BewG (s. dazu die Kommentierung zu § 43 BewG).
Rz. 14
Ehemals bodengeschätzte oder weinbaulich genutzte Flächen, bei denen sich der Kulturzustand ganz wesentlich verschlechtert hat oder sogar insgesamt verloren gegangen ist und die nunmehr keine größere Ertragsfähigkeit mehr beinhalten, gehören ebenfalls zum Geringstland.
Rz. 15
Hierbei ist dann von einem Verlust des Kulturzustandes auszugehen, wenn der Aufwand zur Wiederherstellung eines ausreichenden Kulturzustandes in einem Missverhältnis zu der nach der Rekultivierung zu erwartenden Ertragsfähigkeit steht, die Kosten der Kultivierung folglich den abzusehenden Ertrag übersteigen. Bei dieser Prüfung ist allerdings ein strenger Maßstab anzuwenden.
Rz. 16
Liegt noch kein irreparabler Verlust des Kulturzustandes vor, ist die entsprechende Fläche nicht als Geringstland, sondern regelmäßig als Grünland einzustufen. Entsprechend gehört auch die brachliegende Fläche eines landwirtschaftlichen Grundstückes weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 17
Flächen, die von vornherein nicht kulturfähig sind, werden ebenfalls nicht als Geringstland eingestuft. Dies trifft vor allem auf Kiesgruben, Steinbrüche und sonstige Abbauflächen zu. Hier handelt es sich regelmäßig um Abbauland i.S.d. § 43 BewG.
Rz. 18
Schutzstreifen und Schutzflächen zur Abgrenzung von forstwirtschaftlichen Flächen können in einem bestimmten Umfang als Geringstland bewertet werden. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um Streifen bis zu einer Breite von fünf Metern. Wird diese Breite überschritten, so ist die Fläche insgesamt dem forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, soweit eine entsprechende Bestockung vorliegt.
Rz. 19
Generell ist das Geringstland von solchen Flächen abzugrenzen, die als Unland (§ 45 BewG) anzusehen sind. Eine Abgrenzung muss auch zur Holzbodenfläche hin erfolgen, wobei auch Flächen minderer forstlicher Produktion nicht als Geringstland anzusehen sind. Letztlich ist noch eine Abgrenzung zu solchen Flächen erforderlich, für die nach dem BodSchätzG Wertzahlen festzustellen sind.
Rz. 20
Stellt die Bodenschätzung für eine bestimmt...