Rz. 107

[Autor/Stand] Kommt es bei dem Erbbaurecht beispielsweise durch Verkauf, Erbfall oder Schenkung zu einem Eigentümerwechsel, ist vom zuständigen Lagefinanzamt für die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG (Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück) auf den 1.1. des Folgejahres eine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG auf den neuen Eigentümer vorzunehmen. D.h. der Gesamtwert für Erbbaurecht und Erbbaugrundstück wird dem neuen Eigentümer zugerechnet. Das gilt ebenso für die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG (Wohnungserbbaurecht bzw. Teilerbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden). Vgl. zur Zurechnungsfortschreibung auch die Kommentierung zu § 222 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Findet hingegen beim Erbbaugrundstück z.B. durch Erbfall oder Schenkung ein Eigentümerwechsel statt, löst dies aufgrund der Zurechnung der (zusammengefassten) wirtschaftlichen Einheit in Form des Erbbaurechts einschließlich des Erbbaugrundstücks auf den Erbbauberechtigten keine verfahrensrechtlichen Folgen aus, d.h. es ist mangels bewertungsrechtlichem Grundstücks i.S.d. § 244 BewG keine Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer des Erbbaugrundstücks vorzunehmen. Denn das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück stellen nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit dar (vgl. Rz. 48), die allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. Rz. 99).

 

Rz. 109– 111

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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