Rz. 611
Gemäß § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 2 AO von der Grundsteuer befreit. Bei § 67 AO handelt es sich um eine Sondervorschrift für Krankenhäuser. Zweck ist die steuerliche Begünstigung der allgemeinen stationären medizinische Versorgung in Krankenhäusern. In § 67 AO werden die Voraussetzungen benannt, unter denen ein Krankenhaus einer steuerbegünstigten Körperschaft als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen ist. Begünstigt für Zwecke der Grundsteuer sind zwei Typen von Krankenhäusern:
Rz. 612
Ein Krankenhaus i.S.d. § 67 AO setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären Bereich entfällt. Als Krankenhäuser kommen Kliniken, Heilstätten, Sanatorien, Kurheime, Krankenheime und Entbindungsheime in Betracht. Kein Krankenhaus i.S.d. § 67 AO sind Alten- und Erholungsheime, Einrichtungen zur ambulanten Behandlung, z.B. Dialysestationen.
Rz. 613
Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG erstreckt sich auf die Verwaltungsräume und auf den Krankenhausgarten, soweit dieser der Erholung der Genesenden dient. Eine Steuerbefreiung kommt grds. auch für die der im Krankenhaus betriebenen Apotheke bzw. Cafeteria zuzurechnenden Flächen des Grundbesitzes in Betracht. Dazu muss hinsichtlich dieser Räume eine der Benutzung der Praxisräume vergleichbare Beziehung zum Betrieb des Krankenhauses bestehen. Diese Voraussetzung liegt bei einer Apotheke nicht vor, wenn diese nicht als typische Krankenhausapotheke, sondern als eine gewöhnliche, für Laufkundschaft offene Apotheke betrieben wird. Aus den gleichen Überlegungen scheiden auch die einer Cafeteria dienenden Flächen für die Steuervergünstigung aus, wenn sie von Personen besucht wird, die keinen besonderen Bezug zum Krankenhaus haben.
Rz. 614
§ 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG enthält für eine Steuerbegünstigung bei Krankenhäusern die besondere zeitliche Anforderung, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 AO bzw. 67 Abs. 2 AO lediglich im Kalenderjahr vorliegen muss, dass dem für die Grundsteuer maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt i.S.d. § 13 Abs. 1 GrStG vorangeht.
Rz. 615
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 4 Nr. 6 GrStG dahingehend geändert, dass in § 4 Nr. 6 GrStG im Satzteil vor Satz 2 die Angabe "§ 13 Abs. 1" durch die Wörter "§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt wird. Eine Regelung in Form des § 13 Abs. 1 GrStG besteht nicht, da § 13 GrStG ohne Absätze ist. Die aktuelle Fassung des § 13 GrStG enthält primär Regelungen zur Steuermesszahl und zum Steuermessbetrag. Infolge der Gesetzesänderung nimmt das GrStG nunmehr unmittelbar auf die entsprechenden Regelungen des Grundsteuergesetzes in den §§ 16–18 GrStG zum Zeitpunkt der Hauptveranlagung, Neuveranlagung sowie Nachveranlagung Bezug. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Rz. 616– 630
Einstweilen frei.