Rz. 3

[Autor/Stand] § 229 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die § 228 BewG zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten ergänzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Finanzverwaltung möglichst viele Besteuerungsgrundlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, um eine weitgehend automatisierte Neubewertung aller 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten durchführen zu können.[2] Das Zurverfügungstellen der Daten soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer vorausgefüllten Grundsteuerfeststellungserklärung führen[3]. Kommt es durch Fehler bei der Datenübermittlung zu fehlerhaften Feststellungsbescheiden, greifen die Korrekturvorschriften der §§ 173a und 175b AO.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 229 BewG begründet umfangreiche Mitteilungspflichten, und zwar nach Abs. 1 für den Grundstückseigentümer einerseits aber auch für mitteilungspflichtige Stellen andererseits. Letztere sind bestimmte Behörden, denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekanntgeworden sind, die für die Feststellung der Grundsteuerwerte oder für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sein können (Abs. 3) sowie die Grundbuchämter (Abs. 4). Mitgeteilt werden sollen insb. Grundstücksübertragungen, Erbbaurechtsbestellungen oder die Teilung von Grundstücken.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Darüber hinaus enthält § 229 Abs. 2 BewG die Ermächtigung für die Inaugenscheinnahme von Grundstücken, falls diese Art der Sachverhaltsermittlung für Zwecke der Feststellung der Grundstückswerte erforderlich sein sollte. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den §§ 98 und 99 AO.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Absätze 5 und 6 begründen Pflichten für die mitteilungspflichtigen Stellen: Werden Daten an die Finanzbehörde übermittelt, so ist die mitteilungspflichtige Stelle nach § 229 Abs. 5 BewG dazu verpflichtet, die betroffene Person vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Es handelt sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Abs. 6 verpflichtet die mitteilungspflichtigen Stellen zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Damit soll ein verwaltungsökonomisches Feststellungsverfahren sichergestellt werden. Da es sich um eine behördeninterne Verpflichtung handelt, wird der praktische Anwendungsbereich dieser Vorschrift für den Steuerpflichtigen gering sein.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Begründung BT-Drucks. 19/11085, S. 98 zu § 229 BewG.
[3] Begründung BT-Drucks. 19/11085, S. 96 zu § 228 Abs. 1 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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