Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 91
Vom Gesamtwert ist der mit 18,6 kapitalisierte jährliche Erbbauzins abzuziehen. Dieser Kapitalwert entspricht dem, was der Grundstückseigentümer an Grundstückswert anzusetzen hat. Sind keine Erbbauzinsen vereinbart, beträgt der Kapitalwert 0 EUR; für den Erbbauberechtigten bedeutet dies, dass er den Gesamtwert ohne Abzug der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterwerfen hat.
Rz. 92
Sollte sich der Erbbauberechtigte in dem Erbbaurechtsvertrag verpflichtet haben, das von ihm errichtete Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer entschädigungslos oder teilweise entschädigungslos auf den Grundstückseigentümer zu übertragen, soll sich diese Belastung nach Auffassung der Finanzverwaltung bei ihm nicht wertmindernd auswirken. Er soll weder über den kapitalisierten Erbbauzins einen höheren Kürzungsbetrag erhalten, den er vom Gesamtwert abziehen kann, noch soll ihm außerhalb der Grundstücksbewertung eine Sachleistungsverpflichtung als Abzugsposten zustehen (vgl. Anm. 57). Dieses Ergebnis ist aus der Sicht des Erbbauberechtigten kaum hinnehmbar. Gestützt auf den Gesetzeswortlaut und die Begründung zu dieser Vorschrift im zweiten Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. Anm. 8), könnte der Erbbauberechtigte auch die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine Sachleistungsverpflichtung abgezogen wird. Um allerdings die Unwägbarkeiten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auszuschließen, ist es empfehlenswert, dies nicht bei der Veranlagung zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sondern bereits bei der Grundstücksbewertung eine Ermäßigung des Grundstückswerts geltend zu machen. Denn sollte sich die Rechtsprechung für die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung "Ansatz eines durchschnittlichen Erbbauzinses" entscheiden, könnte die Wertminderung über einen höheren Kapitalwert des jährlichen Erbbauzinses bereits bei der Grundstücksbewertung des Erbbaurechts berücksichtigt werden.