Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 20
§ 169 Abs. 1 BewG stellt auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Dazu gehören in erster Linie die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden und tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Rz. 21
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Betrachtung ebenso auszuscheiden wie gärtnerisch genutzte Flächen. Obstbaulich genutzte Flächen können zur Hälfte berücksichtigt werden, wenn eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung erfolgt. Almen und Hutungen sind aufgrund der geringeren Ertragsfähigkeit nur zu einem Viertel zu berücksichtigen. Abbauland, Geringstland und Unland sind insgesamt auszuscheiden.
Rz. 22
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nur in dem Umfang anzunehmen, wie die entsprechenden Flächen zur wirtschaftlichen Einheit des zu beurteilenden landwirtschaftlichen Betriebes gehören. Für die Abgrenzung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit gelten die Grundsätze des § 2 BewG. Danach sind bei der Abgrenzung die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, sowie die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Von diesen Kriterien tritt bei der Land- und Forstwirtschaft die Zweckbestimmung stark in den Vordergrund. Das ergibt sich bereits aus § 158 Abs. 1 BewG, wonach zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind.
Rz. 23
Flächen, die einem anderen (weiteren) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft desselben Eigentümers zuzurechnen sind, sind bei der Ermittlung der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht einzubeziehen. Hierbei kann unter anderem auch auf die Entferung zwischen dem eigentlichen Betrieb und den weiteren Flächen von Bedeutung sein. Ein Grundstück, das weiter als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig nicht zur Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gerechnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf § 158 BewG Rz. 46 ff. verwiesen.
Rz. 24
Da die regelmäßige landwirtschaftlich genutzte Fläche nur als Vergleichsgröße heranzuziehen ist, ist die tatsächliche Futterbeschaffung für den gehaltenen Viehbestand nicht ausschlaggebend. Es ist also nicht erforderlich, dass das verwandte Futter tatsächlich von den eigenen Flächen stammt, so dass Zukäufe von Futter zulässig sind. Maßgebend ist nur die Tatsache, dass die vorhandenen Flächen zur Versorgung der Tiere ausreichen würden.
Rz. 25– 27
Einstweilen frei.