Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 30
Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. Bewertungsrechts gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung nach Maßgabe der § 241 BewG dienen. Als landwirtschaftliche Nutzung gilt auch die Pferdehaltung, soweit sie auf einer ausreichenden Flächen und Futtergrundlage erfolgt.
Rz. 31
Der landwirtschaftliche genutzte Grund und Boden teilt sich i.d.R. auf in Acker- und in Grünland. Zum Ackerland gehören dabei insb. die Flächen, die durch ständige intensive Bewirtschaftung Getreide, Hackfrüchte, Futterpflanzen oder Erträge aus Sonderkulturen hervorbringen. Das Grünland umfasst demgegenüber die Flächen, die gemäht und beweidet werden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Streuwiesen, Hutungen und Almen.
Rz. 32
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören neben dem Ackerland und dem Grünland auch die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel sowie der normale Bestand an unlaufenden Betriebsmitteln. Dazu gehören auch die zur Nutzung gehörenden Wirtschaftswege, Hecken, Gräben und Grenzraine. Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind hingegen nach § 234 Abs. 6 BewG als eigene Nutzung zu betrachten.
Rz. 33
Werden Wirtschaftsgebäude nicht nur vorübergehend zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind sie nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Es ist dann davon auszugehen, dass keine dauernde land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr beabsichtigt ist, In diesen Fällen sind die Wirtschaftsgebäude als selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zu bewerten.
Rz. 34
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören ferner die Flächen des sog. Feldgemüseanbaus, dh. des Gemüsebaus, soweit es sich um den Anbau von Kopf-, Weiß-, Rot- und Wirsingkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen als Hauptkultur nach landwirtschaftlichen Anbaumethoden im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge handelt; die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung kann allerdings nach den vorstehend erwähnten Kriterien im Einzelfall schwierig sein.
Rz. 35
Die Rechtsprechung hat z.B. die "Tulpenzwiebelvermehrung" zu Recht aufgrund der Pflanzenart der gärtnerischen Nutzung zugeordnet. Dem Umstand, dass die Tulpenzwiebelvermehrung in jedem Fall auf von Jahr zu Jahr wechselnden Flächen betrieben wurde, wird zutreffend keine weitere Bedeutung zugemessen.
Rz. 36
Auch Obstbau in der extensiven Anbauform gehört zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Ein extensiver Obstbau liegt nach Abschn. 1.08 Abs. 4 und Abschn. 1.11 Abs. 3 Satz 3 BewRL vor, wenn Obstbäume mit Sorten geringster Marktgängigkeit verstreut auf Acker oder Grünland oder an Wegrändern und dergleichen angepflanzt werden. Auch die Fläche der Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, gehört ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Wert der Pflanzenbestände rechnet nach Abschn. 6.45 BewRL zur gärtnerischen Nutzung.
Rz. 37
Die Brach- und Gründüngungsflächen des gärtnerischen Nutzungsteils von Baumschulen sind nach Abschn. 1.11 Abs. 4 BewRL ebenfalls der landwirtschaftlichen Fläche zuzurechnen.
Rz. 38
Darüber hinaus sind in die landwirtschaftliche Nutzung auch die sog. Bagatellfälle einzubeziehen, dh. andere Nutzungen und Nutzungsteile, wenn die Flächen dieser Nutzungen und Nutzungsteile nur geringfügig sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Ertragsfähigkeit gewisser Intensivkulturen von nur geringer Nutzungsgröße sich nicht wesentlich von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung unterscheidet. Die Regelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung.
Rz. 39
Unter welchen Voraussetzungen eine in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehende Bagatellfläche vorliegt, wird in Abschn. 1.13 BewRL näher festgelegt. Bagatellflächen sind danach anzunehmen
- bei Gemüseanbau der Intensitätsstufe 2 sowie Erdbeeren und Strauchbeerenobst, wenn die Flächen dieser Nutzungsteile je für sich 10 Ar nicht übersteigen,
- bei baumschulmäßig genutzten Flächen, wenn sie 5 Ar nicht übersteigen, und
- bei Obstbau der Obstbaustufen 1,5 bis 9, wenn die Zahl der Obstbäume bei Hochstämmen 30 und bei Niederstämmen 60 nicht überschreitet.
Rz. 40
Ob Bagatellflächen in diesem Sinn anzunehmen sind, ist für jede der vorstehenden Nutzungen gesondert zu entscheiden. Die Bagatellflächen der einzelnen Nutzungen sind also nicht zusammenzuzählen.
Rz. 41
Bei Gemüsebau der Intensitätsst...