Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 31
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz bleibt steuerfrei, wenn er Lehr- oder Versuchszwecken dient. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Eigentümer der Fläche um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Religionsgemeinschaft handelt. Allerdings ist hier zu beachten, dass über § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich auch die Flächen von privaten Eigentümern begünstigt sein können, wenn sie für Zwecke des Unterrichts und der Wissenschaft verwendet werden.
Rz. 32
Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich auch die privaten Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 6 Nr. 1 GrStG kommen können. Die Hürden sind allerdings recht hoch und setzen vor allem voraus, dass der begünstigte Zweck über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muss zudem vom Eigentümer selbst für die begünstigten Zwecke genutzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 4 GrStG verwiesen.
Rz. 33
Unter den Begriff "Lernzwecke" sind alle Maßnahmen und Institutionen zu verstehen, die der Ausbildung oder Fortbildung dienen. Hierzu gehören z.B. Landwirtschaftsschulen oder Betriebe, die einen oder mehrere landwirtschaftliche Lehrlinge oder Praktikanten beschäftigen. Auch Botanische Gärten und Freiwildgehege können hierunter subsumiert werden. Kein begünstigter Zweck liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit nicht der Ausbildung oder Fortbildung, sondern der allgemeinen Erziehung dient. Siehe dazu auch Abschn. 22 GrStR.
Rz. 34
Unter dem Begriff "Versuchszwecke" sind im Regelfall Forschungsanstalten und Versuchsgüter zu subsumieren, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden und neben Labor- und Unterrichtsräumen auch größere Flächen für Freilandversuche vorhalten. Betreiber sind dabei neben Bund und Ländern auch landwirtschaftliche Universitäten.
Rz. 35
Bei den Versuchen auf den Gebieten der Pflanzenzucht, des Pflanzenbaus, des Pflanzenschutzes, der Pflanzenernährung usw. ist die praxisnahe Durchführung, d. h. die Eingliederung der Versuche in eine normale Fruchtfolge, von großer Bedeutung. Vielfach sind auch Untersuchungen der Vorfrucht und Nachfruchtwirkungen erforderlich. Es ist daher nicht nur die tatsächlich nachhaltig genutzte Versuchsfläche, sondern auch die Fläche befreit, die unter Berücksichtigung der Fruchtfolge für eine praxisnahe Durchführung der Versuche zwingend erforderlich ist (Rotationsfläche).
Rz. 36
Die Finanzverwaltung geht daher davon aus, dass die begünstigte Fläche in der Regel bis zum Dreifachen der Fläche ausmacht, die im nachhaltigen Durchschnitt für Versuche in Anspruch genommen wird. Bei Dauerkulturen, z. B. beim Weinbau, kann allerdings nur das Einfache der jeweils nachhaltig genutzten Versuchsfläche befreit werden.
Rz. 37
Die Praxisnähe ist auch bei den Tierversuchen von großer Bedeutung. Zahlreiche Versuche auf dem Gebiet der Ernährungsphysiologie werden deshalb direkt auf der Weide unter natürlichen Haltungsbedingungen durchgeführt. Die Flächen, die zur Ernährung für Versuchstiere erforderlich sind, sind daher befreit. Erforderlich ist in der Regel eine Futterfläche von 1 ha für jede im nachhaltigen Durchschnitt gehaltene Vieheinheit.
Rz. 38
Die Steuerfreiheit bezieht sich in diesen Fällen auf den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz und die für die bezeichneten Lehr- und Versuchszwecke benötigten Gebäude oder Gebäudeteile, die im Regelfall als Hofstelle Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.
Rz. 39– 41
Einstweilen frei.