Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 175
Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Die Regelung gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und die Umsatzgrenzen von R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 nicht überschritten werden.
Rz. 176
Danach können gewerbliche Tätigkeiten, die nach R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen typisierend der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn die Umsätze aus dieser Tätigkeit dauerhaft nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR betragen. Über R 15.5 Abs. 11 Satz 2 EStR 2012 gilt das auch für Umsätze des Betriebsinhabers aus der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern oder aus land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen für Leistungen, die außerhalb seiner eigenen Land- und Forstwirtschaft liegen.
Rz. 177
Generell gilt der Grundsatz, dass der Nebenbetrieb den Hauptbetrieb fördern und ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt sein muss. Der Nebenbetrieb muss folglich in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne Nachteil für den Hauptbetrieb lösbar sein.
Rz. 178
Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Rz. 179
Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe wie z.B. Sandgruben, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüche und Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb, die Ausführung von Dienstleistungen und die Ausführung von besonderen Leistungen sind jedoch i.d.R. keine Nebenbetriebe. Der Abbau bergfreier Bodenschätze durch Dritte und eine damit einhergehende Verpflichtung zur Rekultivierung hat auf die Einstufung des Grund und Bodens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen keine Auswirkungen. Das gilt auch im Falle der Verpachtung von nicht dem Berggesetz unterliegenden Bodenschätzen.
Rz. 180
Sofern die Entsorgung organischer Abfälle im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei weiterhin die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte durch Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse im Vordergrund stehen. Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang steht, ist somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.
Rz. 181
Wird allerdings parallel zur Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhalten, ist auch insoweit von einem gewerblichen Betrieb auszugehen, als der Klärschlamm mit Maschinen auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht wird. Zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe beim Betrieb von Biogasanlagen kommt es im Wesentlichen auf die Herkunft und den Umfang der dazu aus eigener Produktion bereitgestellten Biomasse an.
Rz. 182
Die Übernahme und Verwertung fremder Erzeugnisse stehen der Einstufung einer gewerblichen Betätigung als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.d.R. entgegen. Allerdings gibt es auch hier gewisse Toleranzgrenzen. Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden. Hierzu gehören z.B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere. Allerdings ist in diesem Bereich durch die Rechtsprechung des BFH eine deutliche Verschärfung zulasten der Land- und...