Rz. 5
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 52 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 6
[Autor/Stand] § 52 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Vielmehr werden in § 142 Abs. 2 BewG die Sondernutzungen gesondert bei der Ermittlung des Betriebswertes aufgeführt. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[5], der ja nach der Entscheidung des BVerfG[6] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[7] auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG i.V.m. § 163 Abs. 3 BewG ebenfalls gesonderte Regelungen.
Rz. 7
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 52 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Über § 226 Abs. 1 i.V.m. § 222 Abs. 6 BewG werden die Erträge aus der Sondernutzung dann gesondert ermittelt.
Rz. 8– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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