Rz. 5

[Autor/Stand] § 251 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] eingeführt worden. Die Vorschrift lehnt sich an die bei der Einheitsbewertung geltende Parallelvorschrift des § 77 BewG an. Allerdings darf der bei der Einheitsbewertung anzusetzende Mindestwert nicht geringer sein als 50 % des Werts mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Mindestwertansatz entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, nach denen der Käufer eines bebauten Grundstücks regelmäßig mindestens denjenigen Preis zahlen wird, der den gemeinen Wert können Grund und Bodens entspricht. Bebaute Grundstücke werden regelmäßig nicht unter die ihren Bodenwert verkauft, wobei der Käufer auch etwaige Abrisskosten bei der Ermittlung des angemessenen Kaufpreises einkalkulieren wird. Dementsprechend sei die ursprüngliche Regelung des § 77 BewG vor, dass der Mindestwert eines bebauten Grundstücks nicht geringer sein darf, als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, wobei Abbruchkosten berücksichtigt werden sollten, wenn Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden müssen. Jedoch ist diese Regelung nicht angewendet worden, weil bereits mit Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18.08.1969[4] durch Änderung des § 77 BewG die Halbierung des Mindestwerts für den Hauptfeststellungszeitraum 1964 realisiert wurde.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[4] Art. 7 StÄndG 1969 v. 18.01969, BGBl. I 1969, 1211.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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