Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 7
Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe beabsichtigt der Gesetzgeber, die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens durchzuführen. Daraus soll sich gleichzeitig eine erhebliche Vereinfachung der Bewertungssystematik ergeben, da auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet werden kann.
Rz. 8
Die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sollertrag des Grund und Bodens sowie der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel) und der Hofstelle einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt dabei auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Der Gesetzgeber geht hier von der Vorstellung aus, dass der Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Grundsteuer weitaus überwiegend bzw. ausschließlich durch die Ertragssituation des Betriebes bestimmt wird. Entsprechend bezeichnet § 236 Abs. 1 BewG den Ertragswert als einzigen Parameter für die Bewertung.
Rz. 9
Die Ermittlung des Ertragswertes wird in § 236 Abs. 2 BewG näher erläutert. Dabei stellt die Vorschrift auf die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab, die sich bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines entsprechenden pacht- und schuldenfreien Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften definiert. Folglich wird bei der Bewertung nicht auf das individuelle Betriebsergebnis, sondern auf eine pauschalierte Ermittlung des Ertragswertes zurückgegriffen.
Rz. 10
Nach § 236 Abs. 3 BewG ist der Ertragswert für jede einzelne klassifizierte Nutzungsform zu ermitteln. Somit werden die unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch) entsprechenden Bewertungsfaktoren zugeordnet, aus denen sich der durchschnittliche Ertrag je Flächeneinheit ergibt. Dabei wird die jeweilige Grundstücksfläche der jeweiligen Nutzung mit dem zugehörigen Bewertungsfaktor multipliziert, so dass sich daraus der Reinertrag der individuell genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche ergibt.
Rz. 11
Die Summe aus allen Reinerträgen der jeweiligen Nutzungen wird entsprechend § 236 Abs. 4 BewG anschließend mit dem 18,6fachen kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert.
Rz. 12
Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen Wohnzwecken oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden dem Grundvermögen zugerechnet. Im Bereich der Wohngebäude des Betriebsinhabers wird damit die Rechtslage der neuen Länder bundeseinheitlich eingeführt und es erfolgt eine bundesweite Gleichbehandlung aller Land- und Forstwirte.
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.