Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
Die Vorschrift des § 241 BewG dient der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung. Dabei kommt insb. die Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der Bodenbewirtschaftung zur Geltung. Landwirtschaftliche Tierhaltung liegt nur dann vor, wenn der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand verfügt. Allerdings kommt es dabei nur auf die Tatsache an, dass entsprechende Flächen vorhanden sind, nicht jedoch darauf, ob die tatsächliche Fütterung aus den Erzeugnissen dieser Flächen erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass lediglich solche Tierarten betroffen sind, die für die Landwirtschaft typisch sind.
Rz. 11
Das Bewertungsgesetz grenzt die Tierbestände, die nicht überschritten werden dürfen, wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören sollen und damit keine gewerbliche Tierhaltung gegeben ist, grundsätzlich nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab. Der Begriff "Vieheinheit" ist ein steuertechnischer Begriff, der einerseits von dem Futterbedarf der Tiere und andererseits von der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen bestimmt wird. Dabei geht der Gesetzgeber von einer durchschnittlichen Bodenproduktion je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem durchschnittlichen jährlichen Futterbedarf für eine Vieheinheit aus. Der sich daraus ergebende Umrechnungsschlüssel verstößt nach dem BFH-Urteil v. 8.12.1993 nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und ist damit verfassungsgemäß. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 2.5.1994 die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des BFH nicht angenommen.
Rz. 12
§ 241 Abs. 1 BewG setzt die Überlegungen des Gesetzgebers in eine Staffelung je Hektar um, wobei die zulässige Zahl der Vieheinheiten mit der Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abnimmt und von anfangs 10 Vieheinheiten je Hektar auf am Ende 1,5 Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Fläche festgelegt wird.
Rz. 13
§ 241 Abs. 2 BewG konkretisiert die der Landwirtschaft zuzurechnende Vieheinheiten nochmals insoweit, als es die Zurechnung überschießender Vieheinheiten zum gewerblichen Bereich nur dann zulässt, wenn die Anzahl der Vieheinheiten nach Abs. 1 nachhaltig überschritten wird. Damit wird ein häufiger Wechsel zwischen den verschiedenen Bereichen vermieden. Gleichzeitig gibt die Vorschrift auch vor, in welcher Reihenfolge ein überhöhter Tierbesatz zu behandeln ist, wobei zwischen mehr und weniger flächenabhängigen Tierarten unterschieden wird.
Rz. 14
Abs. 3 des § 241 BewG definiert die einzelnen Zweige des Tierbestandes. Die Vorschrift unterscheidet insgesamt vier verschiedene Nutzungsformen der Tiere. Diese umfassen neben den inzwischen selten vorkommenden Zugtieren insb. Zucht- und Mastvieh sowie als Auffangtatbestand die übrigen Nutztiere.
Rz. 15
§ 241 Abs. 4 BewG schließt grundsätzlich Pelztiere von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus. Diese werden nur dann der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend auf den eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen gewonnen werden können.
Rz. 16
§ 241 Abs. 5 BewG verweist für die Details der Umrechnung und der Einstufung der Nutztiere nach ihrer Flächenabhängigkeit auf die Anlagen 34 und 35 zum BewG. Hinsichtlich dieser Tabellen besteht über die Ermächtigungsvorschrift des § 263 Abs. 1 Nr. 2 BewG die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft eine Anpassung an veränderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen vorzunehmen.
Rz. 17– 19
Einstweilen frei.