Rz. 82

[Autor/Stand] Durch Aufgabe des Wohnsitzes oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich diese unbeschränkte Steuerpflicht vermeiden, wobei sowohl auf Erwerberseite als auch auf Seiten des Erblassers oder Schenkers dies vorliegen muss.

Außerdem müssen im Allgemeinen zudem ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sowie Inlandsvermögen nach § 121 BewG vermieden werden. Ertragsteuerlich kann es jedoch dadurch zu einer Gewinnrealisierung kommen (§ 6 Abs. 3 AStG, § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG, §§ 16, 17 EStG). Zudem besteht während der Übergangszeit das Risiko, dass bei einem Erbfall sowohl in Deutschland als auch im neuen Wohnsitzstaat unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Sicherer ist es, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt (§ 17 StAG). Danach geht sie verloren durch

  • Entlassung (§§ 18–24 StAG),
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG),
  • Verzicht,
  • Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27 StAG),
  • Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG) – wohl kaum empfehlenswert,
  • Erklärung (§ 29 StAG).

Zu beachten ist dabei, dass dann immer noch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG eingreifen kann (s. Rz. 117).

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit kommt regelmäßig nur unter Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft in Betracht. Innerhalb der EU bieten derzeit z.B. Malta und Zypern diese Option für wohlhabende Bürger an, ohne dass eine längere Karenzfrist zu beachten wäre.[4]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[4] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStB Rz. 10.1.

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