Rz. 11
Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen, die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.
Rz. 12
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 werden grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.
Rz. 13
Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011 – ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011 – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009 – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.
Rz. 14
Zum geänderten und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden § 181 BewG samt des angepassten Wohnungsbegriffs sind ergänzend zu den obigen Verwaltungsanweisungen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.3.2023 zur Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, 2294) – AEBew JStG 2022 – ergangen. Die AEBew JStG 2022 tragen im Wesentlichen den durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgten Rechtsänderungen Rechnung.
Rz. 15
Einstweilen frei.