Rz. 12

[Autor/Stand] Nach den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts (vgl. § 34 Abs. 4 BewG) werden in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörigen fremden Betriebsmittel einbezogen, wenn diese Betriebsmittel sachlich zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs gehören und der Bewirtschaftung des Betriebs dienen. Dementsprechend gehören Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung verpachteten Grund und Bodens dienen, sowohl nach der Verkehrsauffassung als auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zur wirtschaftlichen Einheit des Grundeigentümers.[2]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Intensivnutzung landwirtschaftlicher Flächen durch Sonderkulturen, wie z.B. durch Spargel, Gemüse, Blumen, Zierpflanzen, Baumschulen, Saatgut, führt i.d.R. zu einer Ertragsteigerung und damit zu einer Werterhöhung gegenüber der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung. Das gilt auch dann, wenn die Intensivnutzung lediglich im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge erfolgt.[4] Betreibt ein Pächter auf dem Pachtland eine Intensivnutzung durch Sonderkulturen, die zu einer Werterhöhung führt, so wäre die Wertsteigerung grundsätzlich bei der Bewertung des Betriebs des Eigentümers des Pachtlandes zu erfassen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung vertrat indessen sehr frühzeitig und gestützt auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH[6] die Auffassung, dass in diesen Fällen der durch Zuschlag erfasste Mehrwert eine besondere wirtschaftliche Einheit bilde, die dem Pächter zuzurechnen sei.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Der BFH hat dagegen mit seinem Urteil v. 17.7.1970[8] entschieden, dass die Ertragsteigerung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durch einen Saatzuchtbetrieb auch dann keine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, für die ein besonderer Einheitswert festzustellen wäre, wenn die Saatzucht durch einen Pächter auf fremdem Grund und Boden betrieben wird und gleichzeitig erklärt, dass er an seiner bisherigen Auffassung insoweit nicht mehr festhalte. Dieser Kehrtwende des BFH veranlasste den Gesetzgeber, § 48a BewG in das Bewertungsgesetz einzufügen.

 

Rz. 16– 18

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[2] Vgl. BFH, Urt. v.17.7.1970 – III 70/67, BStBl. II 1970, 736.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[6] BFH, Urt. v. 30.6.1967 – III R 167/63, juris.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2014

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