Rz. 22
[Autor/Stand] Anlage 40 zum BewG bezieht sich ausschließlich auf Wohngrundstücke, die im vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Für die ausgewiesenen Grundstücksarten Ein-/Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstück gilt nach Anlage 38 zum BewG jeweils eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Die nach § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG mindestens zu berücksichtigende Restnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer führt somit bei allen genannten Grundstücksarten zu einer Mindestrestnutzungsdauer von 24 Jahren.
Rz. 23
[Autor/Stand] Demzufolge können die für eine Restnutzungsdauer von weniger als 20 Jahren ausgewiesenen Bewirtschaftungskosten nur in den Fällen einer Abbruchverpflichtung relevant sein. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung, weil nach A 255 Abs. 1 Satz 2 AEBewGrSt[3] eine verlängerte, verkürzte oder gewogene Restnutzungsdauer sowie die Mindest-Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG zu berücksichtigen sind.
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