Rz. 33

[Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem StÄndG 2015[2] sachverständig modellkonform fortentwickelt und aktualisiert.

 

Rz. 33.1

[Autor/Stand] Die Wertzahlen der Gruppe der Wohngrundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentume richten sich nach dem vorläufigen Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG) und dem vor Anwendung etwaiger Umrechnungskoeffizienten angewendeten bzw. nach § 179 Satz 4 BewG abgeleiteten[4] Bodenrichtwert des Grundstücks (Bodenpreisniveau). Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 18.

 

Rz. 33.2

[Autor/Stand] Aus Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 ergeben sich für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum in Abhängigkeit des vorläufigen Sachwerts und des Bodenrichtwerts folgende Wertzahlen:

 
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis
15 EUR/m[2] 30 EUR/m[2] 50 EUR/m[2] 100 EUR/m2 150 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,0 1,1 1,2 1,2 1,2
100.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1 1,1
150.000 EUR 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0
200.000 EUR 0,7 0,8 0,8 0,9 0,9
300.000 EUR 0,6 0,7 0,7 0,8 0,8
400.000 EUR 0,5 0,6 0,7 0,7 0,8
500.000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
über 500.000 EUR 0,5 0,5 0,5 0,6 0,7
 
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Bodenrichtwert
bis über
200 EUR/m2 300 EUR/m2 400 EUR/m2 500 EUR/m2 500 EUR/m2
bis 50.000 EUR 1,3 1,3 1,4 1,4 1,5
100.000 EUR 1,1 1,2 1,2 1,3 1,3
150.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
200.000 EUR 1,0 1,1 1,1 1,2 1,2
300.000 EUR 0,9 1,0 1,0 1,1 1,2
400.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
500.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
über 500.000 EUR 0,7 0,8 0,9 0,9 1,0
 

Rz. 33.3

[Autor/Stand] Die gesetzlichen Wertzahlen der Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 haben sich im Vergleich zur Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 an einigen Stellen leicht verändert. In den betroffenen Fällen beträgt die Änderung bei der Wertzahl zumeist +/– 0,1 im Vergleich zur Wertzahl nach "altem Recht". Insgesamt ist die Spannbreite von der untersten bis zur obersten Wertzahl leicht verschoben worden. Sie reicht nunmehr von 0,5 bis 1,5; zuvor hatte die Spannbreite von 0,3 bis 1,4 gereicht.

 

Rz. 33.4

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Frage, welcher Bodenrichtwert für die Anwendung der Wertzahlen heranzuziehen ist, wenn das Grundstück in Vorder- und Hinterland aufzuteilen ist und der örtliche Gutachterausschuss sowohl für Vorder- und Hinterland Bodenrichtwerte festgestellt hat, gelten die Ausführungen in Rz. 18.1 entsprechend.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Die Wertzahlen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke im Form der Teileigentume, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke richten sich auch nach der Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 2015[9] allein nach dem vorläufigen Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG) des Grundstücks und beruhen auf der Erwägung, dass mit zunehmender Höhe der Grundstücksinvestitionen zur Abbildung des gemeinen Werts ein wachsender Abschlag vom vorläufigen Sachwert vorgenommen werden muss. Die Abstellung auf den Bodenrichtwert als zusätzliches, den Wert bestimmendes Merkmal, unterbleibt hier auch weiterhin. Allerdings ist die Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 im Vergleich zur Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 nunmehr feiner untergliedert und beinhaltet sieben statt nur drei unterschiedliche Wertstufen.

 

Rz. 34.1

[Autor/Stand] Aus Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 ergeben sich für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke in Abhängigkeit des vorläufigen Sachwerts folgende Wertzahlen:

 
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 Wertzahl
bis 500.000 EUR 0,90
750.000 EUR 0,85
1.000.000 EUR 0,80
1.500 .000 EUR 0,75
2.000 .000 EUR 0,70
3.000 .000 EUR 0,65
über 3.000 .000 EUR 0,60
 

Rz. 34.2

[Autor/Stand] Die Wertzahlen der Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 für die Nichtwohngrundstücke weisen über die sieben Wertstufen eine Spannbreite von 0,9 bis 0,6 auf (Differenz von der niedrigsten bis zur höchsten Wertzahl 0,3). Damit ist die Spannbreite im Vergleich zur Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 leicht angestiegen; dort liegt die Differenz von der niedrigsten bis zur höchsten Wertzahl bei 0,2 (Spannbreite von 0,9 bis 0,7).

 

Rz. 34.3

[Autor/Stand] Zwar ist die Anlage 25 BewG i.d.F. bis 31.12.2022 bei den Nichtwohngrundstücken (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke) im Vergleich zur Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 feiner untergliedert, es bleibt aber trotzdem fraglich, ob die siebenfache Abstufung und das vollständige außer Acht lassen des Bodenrichtwerts ausreichen, den gemeinen Wert (Verkehrswert) der Grundstücke hinreichend abzubilden. Dies dürfte allenfalls mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Typisierung weiterhin hingenommen werden können. Denn ein Vergleich mit den Wertzahlen der Ein- und Zweifamilienhäuser und des Wohnungseigentums zeigt (s. Rz. 33.4), dass dort innerhalb einer Wertstufe die Wertzahlen in Abhängigkeit des Bodenrichtwerts erheblich dif...

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