Rz. 33

[Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen, eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[2] Damit ist die Stundung der auf den Erwerb vermieteter Wohnungen entfallenden Erbschaftsteuer an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft, als die Stundung der auf Produktivvermögen nach Abs. 1 entfallenden Steuer oder sogar der Erlass der Steuer im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Während nach Abs. 1 eine Erhaltung des Betriebes für eine Stundung nicht erforderlich ist, wird dem Erwerber die Steuer im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung sogar erlassen, obgleich ihm 50 % des geerbten und des ihm vor der Erbschaft schon gehörenden Vermögens verbleiben.[3]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] soll es dem Erwerber zuzumuten sein, die gestundete Steuer kontinuierlich aus den Vermietungs- oder sonstigen Einnahmen zu tilgen.

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweispflicht, dass er über kein eigenes Vermögen verfügt und die Möglichkeit der Kreditaufnahme ausgeschöpft ist.[5] Den Nachweis kann er etwa durch Bankbescheinigungen oder eine Vermögensauskunft erbringen. Bei minderjährigen Erwerbern, die für die Kreditaufnahme der Zustimmung des Ergänzungspflegers bedürfen, kann eine entsprechende Weigerung vorgelegt werden.

Die Stundung ist auch dann zu gewähren, wenn die Veräußerung des Grundbesitzes von vornherein beabsichtigt ist.[6] Die Veräußerung des Grundbesitzes zur Tilgung der Steuer kann nicht verlangt werden. Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Stundung nach § 28 ErbStG nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige den Grundbesitz veräußern muss, um Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Grundschulden, Pflichtteile oder Vermächtnisse zu begleichen.[7] In diesem Fall soll jedoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[9] ist die Stundung im Fall der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Schenker zur Zahlung der Steuer herangezogen werden kann, sei es, weil er sie nach § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen hat, sei es weil er als Gesamtschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 44 AO) herangezogen werden kann. Diese Meinung findet im Gesetz keine Stütze, weil es nach dem Wortlaut der Vorschrift nur darauf ankommt, dass "er" – nämlich der Erwerber – die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen kann.[10]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] R E 28 Abs. 6 Satz 1 und 2 E-ErbStR 2019; FG Köln v. 10.8.2012 – 9 V 1481/12, ErbStB 2012, 292 m. Rz. Wefers; Reich in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2017, § 28 ErbStG Rz. 31; ablehnend hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen Eich, ErbStB 2011, 114 (116); Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 6.1.
[3] Zur Kritik s. Stellungnahme des Bundesrates v. 8.10.2015, BT-Drucks. 18/6279, 13 f.
[4] R E 28 Abs. 7 Satz 6 ErbStG; krit. Eich, ErbStB 2011, 114 (116).
[5] R E 28 Abs. 7 Satz 3 ErbStG.
[6] FG Münster v. 20.11.2019 – 3 K 396/16 AO, ErbStB 2018, 36 m. Rz. Marfels zum Fall einer nicht befreiten Vorerbin mit minderjährigen Nacherben.
[7] R E 28 Abs. 7 Sätze 6 und 7 E-ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[9] R E 28 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011.
[10] So auch Meincke/Hannes/Holtz17, § 28 ErbStG Rz 8; Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz. 6.1; Söffing/Thonemann, ErbStB 2009, 325 (336); Eich, ErbStB 2011, 114 (116).

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