Rz. 72
Bei der Ermittlung des Betriebswerts für erbschaftsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Zwecke erhält neben § 142 Abs. 4 BewG auch § 48a BewG besondere Bedeutung. Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass dem Erwerber nur diejenigen Wirtschaftsgüter tatsächlich zugerechnet werden, die in seinem Eigentum stehen. Die beim Ertragswertverfahren erforderliche Zusammenfassung aller Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, zu einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. § 34 Abs. 4 bis 6 BewG) ist für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke sowie für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht akzeptabel.
Rz. 73
Die sinngemäße Anwendung von § 48a BewG durch § 142 Abs. 1 BewG führt zu einer Aufteilung der jeweiligen Wertansätze zwischen dem Eigentümer des Betriebs und dem ggf. durch eine Verpachtung bedingten höheren Wert. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Ertragswert und dem höheren Ertragswert, der durch die unter § 48a Nrn. 1 bis 3 BewG bezeichneten Nutzungen bedingt ist, zu ermitteln.
Rz. 74
Dadurch ist dem Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, der diese auch als solche einem Dritten zur Nutzung überlassen hat, bei der Bewertung nur der Wert der landwirtschaftlichen Flächen zuzurechnen. Der höhere Wert, der sich daraus ergibt, dass der Nutzungsberechtigte (Pächter) auf den landwirtschaftlichen Flächen nach Übernahme der Pacht bestimmte Nutzungen bevorzugt, die eine gesonderte Feststellung des Vergleichswertes erforderlich macht.
Rz. 75
Dabei handelt es sich um die Sonderkultur Spargel (§ 48a Satz 1 Nr. 1 BewG), den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 48a Satz 1 Nr. 2 BewG) und die Saatzucht (§ 48a Satz 1 Nr. 3 BewG). In diesen Fällen ist dem Eigentümer der Flächen lediglich der Vergleichswert zuzurechnen, der sich bei einer landwirtschaftlichen Nutzung ergibt. Der zwischen dem Vergleichswert für landwirtschaftliche Nutzung und dem Vergleichswert für die genannten Sondernutzungen bestehende Unterschiedsbetrag ist dem Pächter bzw. dem Nutzungsberechtigten direkt zuzurechnen.
Rz. 76
Die Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem für die landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter § 48a Nrn. 1 bis 3 BewG bezeichneten Nutzungen bedingt ist, zeigt das folgende Beispiel:
Beispiel
|
Werte |
A verpachtet 1 ha LN mit 5 000 EMZ: |
1 750 EUR |
B legt Spargelkultur auf von A gepachteter Fläche an: |
7 600 EUR |
Werterhöhung durch Spargelanbau: |
5 850 EUR |
Dem Verpächter A wird nur der Ertragswert der landwirtschaftlichen Nutzung i.H.v. 1 750 EUR zugerechnet. Beim Pächter B ist die Werterhöhung von 5 850 EUR anzusetzen.
Rz. 77
Falls der Nutzungsberechtigte keine weiteren land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen hat, ist für ihn die durch § 48a BewG bedingte Werterhöhung anzusetzen. Ist ein Grundbesitzwert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten auch aus anderen Gründen festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag, der sich nach § 48a BewG ergibt, in diesen Grundbesitzwert einzubeziehen, § 48a BewG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte die bisher vom Eigentümer vorgenommene Nutzung beibehält. Die Aufteilung des Betriebswertes unterbleibt zudem, wenn die Wertgrenze von 500 EUR nach Zusammenrechnung der Anteile für die Beteiligten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, nicht erreicht wird (§ 142 Abs. 4 Satz 3 BewG).
Rz. 78– 80
Einstweilen frei.